In Deutschland ist es längst selbstverständlich, dass aus jeder Zapfstelle im Haushalt Wasser von Trinkwasserqualität kommt und dass dieses Wasser unbesorgt zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken und zur Herstellung von Lebensmitteln oder zur Körperpflege und -reinigung und auch zum Geschirrspülen eingesetzt werden kann.
Die Qualitätskriterien für Trinkwasser sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) festgelegt.
Wasser für menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genuss-tauglich und rein sein. Allgemein anerkannte Regeln der Technik, d. h. zum Beispiel DIN-Normen sind ein wichtiges Hilfsmittel, um die Qualität bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung sicherzustellen.
Die neue Trinkwasserverordnung 2011 besteht aus acht Abschnitten und fünf Anlagen. Die für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, aber auch Immobilieneigentümer und -verwalter wichtigsten Abschnitte sind der 2. (Beschaffenheit des Trinkwassers) und der 4. (Pflichten für Inhaber einer Wasserversorgungsanlage). In den Anlagen werden die jeweils einzuhaltenden Grenzwerte aufgeführt.
Nicht nur das Wasserversorgungsunternehmen ist verantwortlich, dass das in der Hausinstallation abgegebene Wasser einwandfrei ist. Auch der Haus- und Wohnungsbesitzer muss gewährleisten, dass das Wasser dort einwandfrei bleibt.
Die häufigsten Fragen zur Novellierung der Trinkwasserverordnung 2011, insbesondere zu den anzeigepflichtigen Anlagen und die dazu gehörigen Meldeformulare finden Sie hier:
FAQ’s zu den anzeigepflichtigen Anlagen gemäß geänderter Trinkwasser-
verordnung in Bayern:
http://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/111028_trinkwv_faq.pdf
Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 und die 3-Liter-Regel
GdW-Arbeitshilfe 66/Umsetzung der neuen TrinwV 2011/Legionellenprüfung
Durchführung der Probennahme:
http://www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/wasser/gesundheit/twin1201.pdf
Bayerische Liste von Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001
Informationen zu den Konsequenzen der Trinkwasserverordnung 2011 für die Legionellenuntersuchung und -bewertung:
http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasser/legionellen.htm
Meldeformulare:
Meldeformular einer Wasserversorgungsanlage allgemein gemäß §13 Abs. 2 Nr 1-3 TrinkwV
Meldeformular einer Trinkwasser-Installation bei öffentlicher Tätigkeit gemäß §13 Abs. 2 Nr 5 TrinkwV
Meldeformular einer mobilen, nicht ortsfesten Anlage gemäß §13 Abs. 2 Nr 4 mobile TrinkwV
Meldeformular einer zeitweisen Wasserverteilungsanlage gemäß §13 Abs. 2 Nr 6 TrinkwV
Meldeformular einer zusätzlichen NICHT-Trinkwasseranlage gemäß §13 Abs. 4 TrinkwV
Meldeformular einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung §13 Abs. 5 TrinkwV
Meldeformular Sammelanzeige für Großanlagen § 13 Abs. 5
| Ansprechpartner | Telefon | |
|---|---|---|
| Daniela Gröndahl | 08861/211-3325 | d.groehndahl@lra-wm.bayern.de |
| Veronika Ertl | 0881/681-1621 | v.ert.@lra-wm.bayern.de |
| Wolfgang Tilgner | 0881/681-1622 | w.tilgner@lra-wm.bayern.de |
| Geschäftszimmer | 0881/681-1600 | gesundheitsamt@lra-wm.bayern.de |