Der Landkreis Weilheim-Schongau erlässt aufgrund Art 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 und 51 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern in derzeit gültiger Fassung folgende
S A T Z U N G
über die Benutzung des Medienzentrums des
Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung
§ 1 Errichtung
Der Landkreis Weilheim-Schongau betreibt als öffentliche Einrichtung und freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises eine Kreisbildstelle. Sie führt die Bezeichnung "Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung".
§ 2 Aufgaben
(1) Das Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung erfüllt die Aufgaben, die sich aus der Verwendung und dem Einsatz von audiovisuellen Geräten, audiovisuellen Arbeitsmitteln, Filmen, Lichtbildern, Tonträgern und den elektronischen Medien im Bereich der öffentlichen Schulen ergeben. Insbesondere obliegt ihr die Förderung des Unterrichtsfilmes.
(2) Das Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung erfüllt darüber hinaus die in Absatz 1 umschriebenen Aufgaben auch im außerschulischen Bereich, soweit sie nicht gewerblicher Art sind und ihre Förderung im öffentlichen Interesse liegt. Das gilt insbesondere für die Bereiche der Jugendpflege und der Erwachsenenbildung, sowie im Rahmen der personellen und materiellen Möglichkeiten für die Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises, der Gemeinden und der öffentlichen Einrichtungen im Landkreis Weilheim-Schongau.
(3) Dem Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung obliegen insbesondere folgende Einzelaufgaben:
(4) Nicht zu den Aufgaben der Kreisbildstelle Weilheim-Schongau gehört die pädagogische Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sowie die Ausstattung von öffentlichen Schulen oder sonstigen Einrichtungen mit audiovisuellen Geräten, audiovisuellen Arbeitsmitteln, Filmen, Lichtbildern und Tonträgern und elektronischen Medien auf Kosten des Landkreises Weilheim-Schongau. Insbesondere bleiben die Träger des Sachbedarfs verpflichtet, schuleigene Geräte und Arbeitsmittel in dem erforderlichen Umfang anzuschaffen, zu pflegen und zu ergänzen.
§ 3 Benutzungsbedingungen
Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und den Verleih von Geräten und Arbeitsmitteln des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung gelten folgende Bedingungen:
§ 4 Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühren richten sich nach der "Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung ".
§ 5 Eigentum und Urheberrechte
Die audiovisuellen Geräte, audiovisuellen Arbeitsmittel, Filme, Lichtbilder, Tonträger und elektronischen Medien des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung stehen im Eigentum des Landkreises Weilheim-Schongau; ihm stehen die Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte aller Art am Material zu, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 6 Leitung
(1) Der Kreisausschuss des Landkreises Weilheim-Schongau bestellt nach Anhörung des Staatl. Schulamtes Weilheim die Leiterin / den Leiter der Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung widerruflich auf unbestimmte Dauer.
(2) Der Leiter des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung soll eine fachlich geeignete Lehrkraft sein, die im Landkreis tätig ist.Bei einer Versetzung nach außerhalb des Landkreises entscheidet der Kreisausschuss über eine Weiterbeschäftigung oder Neubesetzung des Amtes.
(3) Über die Aufwandsentschädigung für den Leiter des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung befindet der Kreisausschuss. im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 7 Aufwand
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung sind im Haushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen des Medienzentrums des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung setzen sich zusammen aus:
(3) Die Ausgaben für das Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung der Kreisbildstelle Weilheim-Schongau setzen sich zusammen aus:
(4) Der Landkreis Weilheim-Schongau trägt den nicht anderweitig gedeckten Aufwand für das Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung.
§ 8 Aufsicht
Für das Medienzentrum des Landkreises Weilheim-Schongau für Schule und Bildung die Kreisbildstelle gelten die Dienstanordnung und ergänzende Vorstandsverfügungen des Landratsamtes Weilheim-Schongau. Die Fachaufsicht obliegt dem Staatlichen Schulamt im Landkreis Weilheim-Schongau.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Weilheim-Schongau in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kreisbildstelle Weilheim-Schongau vom 18. Dezember 1980 ( Amtsblatt des Landkreises Weilheim-Schongau Nr. 28 vom 31. Dezember 1980) außer Kraft.
Landkreis Weilheim-Schongau
Weilheim i. OB, den 18. Dezember 2002
Luitpold Braun
Landrat