Wir unterstützen straffällig gewordene Jugendliche durch
Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, bei Verfahren gegen Jugendliche ab 14 Jahren mitzuwirken.
Die Annahme des Beratungsangebotes durch die Jugendlichen beruht auf Freiwilligkeit, ist jedoch unbeding zu empfehlen, damit sie in Verfahren die notwendige fachtliche und pädagogische Unterstützung erhalten
Nähere Information: Informationsblatt Jugendgerichtshilfe
| Aufgaben | Ansprechpartner |
|---|---|
| Altlandkreis Weilheim | Georg Kaufmann |
| Altlandkreis Schongau | Monika Leidescher |
| Verwaltung | Petra Hutter |
| Verwaltung | Irmgard Gugger |