Stärken fördern - Gefährdungen begegnen...
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 14 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll
- junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen.
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) soll Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens schützen, z. B. durch
- Altersbeschränkung beim Verkauf von Alkohol und Zigaretten,
- Altersbeschränkung bei Filmen, Videos und Computerspielen,
- Alters- und Zeitbeschränkungen beim Zutritt in Diskotheken, Gaststätten, Spielhallen etc.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) legt z. B. fest, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche in welchem Umfang arbeiten dürfen und wann Ausnahmeregelungen z. B. für Filmaufnahmen oder Aufführungen möglich sind. Weiterhin ist geregelt, welche Schutzbestimmungen für Jugendliche in festen Arbeitsverhältnissen oder in der Lehre gelten.
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