Fb. 21.31 - Präventive Jugendhilfe

Stärken fördern - Gefährdungen begegnen...

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 14 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll

  • junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen.
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) soll Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens schützen, z. B. durch

  • Altersbeschränkung beim Verkauf von Alkohol und Zigaretten,
  • Altersbeschränkung bei Filmen, Videos und Computerspielen,
  • Alters- und Zeitbeschränkungen beim Zutritt in Diskotheken, Gaststätten, Spielhallen etc.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) legt z. B. fest, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche in welchem Umfang arbeiten dürfen und wann Ausnahmeregelungen z. B. für Filmaufnahmen oder Aufführungen möglich sind. Weiterhin ist geregelt, welche Schutzbestimmungen für Jugendliche in festen Arbeitsverhältnissen oder in der Lehre gelten.

Aufgaben / Dienstleistungen

Kontakt

  • Leitung des Fachbereichs 21.31
    Herr  Wachtler
    Sachgebietsleiter
    Telefon:+49 881 681 1149

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Amt für Jugend und Familie

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 10
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1339
Fax: +49 881 681 2297

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