Ausnahme für das Befahren von gesperrten Straßen beantragen

Wer einen Weg befahren möchte, der durch Verkehrszeichen gesperrt ist, braucht eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Grundsätzlich stellt die Ausnahmegenehmigung die Behörde aus, die den Weg gesperrt hat.

Geht dieser Bereich über die Zuständigkeit der Gemeinde hinaus, bzw. betrifft es mehrere Gemeinden eines Landkreises, kann das Landratsamt die Ausnahmegenehmigung erteilen.

Kontakt

Herr  Mini
SachgebietsleiterSachbereichsleiter
Telefon:+49 881 681 1675
Frau  Niebauer
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1402

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Verkehrswesen

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1403
Fax: +49 881 681 2495

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