Ansprechpartner Belehrungen nach § 43 IfSG
Weilheim:
Frau Falk
Tel.: 0881 681 1602
Schongau:
Frau Altrichter
Tel.: 08861 2113610
Frau Lohbrunner
Tel.: 08861 211 1655
Stellen Sie gewerbsmäßig Lebensmittel her? Behandeln Sie Lebensmittel, oder bringen diese in den Verkehr? Wer direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt seiner Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.
Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Alle 2 Jahre muss diese Belehrung durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Diese Wiederbelehrung durch den Arbeitgeber muss dokumentiert werden.
Alle Landkreisbürger haben die Möglichkeit, die Belehrung online, zu jeder beliebigen Zeit durchzuführen. Die Kosten betragen 28 Euro.
Die Belehrung steht in folgenden 7 Sprachen zur Verfügung:
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Türkisch, Russisch
Um die Bescheinigung direkt zu erhalten, müssen Sie die Gebühr von 28 Euro online per PayPal oder Kredit-/Debitkarte am Ende des Antrages bezahlen. Sie können die Bescheinigung nach der Bezahlung digital herunterladen und ausdrucken.
Für Landkreisbürger, die keine Zugangsmöglichkeiten zur Online-Belehrung haben, oder das Onlineangebot nicht nutzen möchten, bieten wir die Belehrung – nach vorheriger Anmeldung - an beiden Dienststellen in Weilheim und Schongau in deutscher Sprache an.
Die Kosten betragen 28 Euro. Die Gebühr kann vor Ort per EC-Karte beglichen werden.
Bringen Sie bitte Ihr Ausweisdokument mit.
Sollten Ihre Sprachkenntnisse für die Belehrung in deutscher Sprache nicht ausreichend sein, müssen Sie eine übersetzende Person mitbringen.
Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhandengekommen sein, können Sie sich bei uns eine Zweitschrift gegen eine Gebühr von 10 € ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt durchgeführt wurde und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Bitte melden Sie sich vorab telefonisch beim Gesundheitsamt.
Kosten: 10 Euro für Zweitschrift bei Verlust des Originals, max. 10 Jahre nach Erstausstellung