Teilhabe

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ – so steht es in Artikel 3 (3) im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Menschen mit einer Behinderung sollen die Chance haben gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Der Landkreis Weilheim-Schongau versteht sich selbst als jenen Sozialraum, der allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen zugänglich sein soll. Er sieht daher auch die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention als eine seiner Schlüsselaufgaben.

Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist eine Querschnittsaufgabe und umfasst jeden Lebensbereich. Es ergeben sich daraus unterschiedlichste Handlungsfelder die teilweise nur wenig oder gar nicht durch den Landkreis beeinflusst werden können.

Gerade deshalb möchte der Landkreis seine Vorbildfunktion besonders gut wahrnehmen. Mit tatkräftiger Unterstützung des Sozialbeirates und des Sozialausschusses und der Stelle der Behindertenbeauftragten möchte der Landkreis, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben fördern.

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