Wer krankenpflegerische Tätigkeiten gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 16 Gesundheitsdienstgesetz GDG).
Wir benötigen von Ihnen:
- Ausgefüllten Meldebogen
- Berufsurkunde
- Nachweis über das Vorliegen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)
- Nachweis über die Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft *
- Lebenslauf *
*Ist nur einzureichen, wenn Pflegekräfte beschäftigt werden.
Wer hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der leitenden Pflegefachperson zu benennen und die genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 GDG).
Zuständigkeit
Die Meldung ist an die Behörde zu richten, in der
- die gewerbetreibende Person ihren Wohnsitz hat,
- der sonstige Anbieter von Pflegeleistungen seinen Sitz hat.
Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dem die Niederlassung gelegen ist.
Wir möchten Sie auf das seit 01.03.2020 geltenden Masernschutzgesetz aufmerksam machen. Es gilt für alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und in einem humanmedizinischen Beruf tätig sind (§ 20 IfSG i. V. m. § 23 IfSG)!