Alle Personen, die einen gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf selbständig oder freiberuflich im Landkreis Weilheim-Schongau ausüben, sind verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt Weilheim unverzüglich zu melden
Dies gilt unter anderem für:
- Desinfektoren
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- Hebammen/Entbindungshelfer
- Heilpraktiker
- Heilpraktiker mit beschränkter Erlaubnis (Psychotherapie/Physiotherapie/Podologie/Ergotherapie)
- Logopäden
- Masseure und medizinische Bademeister
- Orthoptist
- Physiotherapeuten
- Podologen und medizinische Fußpfleger
Erforderliche Unterlagen:
Jeweiliger Meldebogen für die Anmeldung gesetzlich geregelter Heilberufe (siehe Formulare)
Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsbezeichnung (Vorlage im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie)
Eine Bescheinigung über das Vorliegen einer angemessenen Haftpflichtversicherung
Die Meldepflicht beim Gesundheitsamt Weilheim-Schongau gilt ausschließlich für selbständig tätige Gesundheitsfachberufe.
Andere Tätigkeiten wie z.B. im Esoterik- oder Wellnessbereich, nicht-medizinische Massagen, Gesundheitsberater, Geistheiler oder Schamanen unterliegen keiner amtlichen Aufsicht und es darf dabei keine Heilkunde ausgeübt werden.
Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/Psychologische Psychotherapeutinnen haben die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei der jeweiligen Kammer anzumelden, nicht dem Gesundheitsamt.
Teilweise ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich; Näheres hierzu erfahren Sie über Ihre Stadt/Gemeinde.
Osteopathie:
Laut Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bedarf die Anwendung der Osteopathie durch Physiotherapeuten der „allgemeinen Heilpraktikererlaubnis“ (siehe unter: Heilpraktikererlaubnis beantragen).
Aktuell gibt es noch die Duldung, dass Physiotherapeuten Osteopathie auf Grundlage ärztlicher Verordnungen ausüben dürfen, wenn sie eine osteopathische Weiterbildung von mindestens 1.350 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten erfolgreich absolviert haben. Bei dieser Duldung handelt es sich um eine ÜbergangslösungBei dieser Duldung handelt es sich um eine Übergangslösung!
Unterschied zwischen medizinischer Fußpflege und Podologie:
Um medizinische Fußpflege bzw. Podologie ausüben zu dürfen, muss eine mindestens 2-jährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege vorliegen. Die Ausbildung findet an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für medizinische Fußpflege/Podologie statt, gleichwertig mit der Ausbildung nach dem Podologengesetz.
Für diejenigen, die bereits vor 2002 mindestens fünf Jahre lang in der medizinischen Fußpflege tätig waren, gab es im Rahmen einer Übergangsregelung die Möglichkeit, sich mit einer Ergänzungsprüfung zur Podologie zu qualifizieren. Der Podologe zählt zu den Gesundheitsfachberufen.
Liegt diese Ausbildung nicht vor, können Sie die Tätigkeit „Fußpflege“ ausüben, jedoch ohne Hinweis auf die geschützten Berufsbezeichnungen „medizinische Fußpflege/Podologie“. Sie dürfen dann Fußpflege ausüben, aber nicht im Bereich der Heilkunde tätig werden, also z.B. keine krankhaften Fuß- oder Nagelveränderungen oder diabetische Füße behandeln. Im Gegensatz zum Fußpfleger, der hauptsächlich für Fußästhetik und -hygiene zuständig ist, verfügt der Podologe zusätzlich über ein fundiertes medizinisches Fachwissen und arbeitet meist eng mit dem behandelnden Arzt oder einer Fußambulanz zusammen.
Allgemeine Hinweise:
Wir möchten Sie auf das seit 01.03.2020 geltenden Masernschutzgesetz aufmerksam machen. Es gilt für alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und in einem humanmedizinischen Beruf tätig sind (§ 20 IfSG i. V. m. § 23 IfSG)!
Jegliche Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben (z. B. personenbezogene Daten, Praxisverlegung, Beendigung der Tätigkeit) müssen dem Gesundheitsamt Weilheim-Schongau ebenfalls unverzüglich gemeldet werden (Art. 10 Abs. 3 Satz 3 GDG).