Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Ab dem 1. August 2026 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter (§ 24 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)).

Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 tritt der bundesweite Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder schrittweise in Kraft (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Dieser gilt zunächst für alle Kinder der 1. Klassenstufe und wird dann jährlich ausgeweitet. Bis zum Schuljahr 2029/2030 umfasst der Rechtsanspruch alle Klassenstufen der Grundschule.

Der Anspruch gilt für das gesamte Schuljahr. Er beginnt mit dem ersten Schultag des kommenden Schuljahres und endet mit dem letzten Werktag vor dem ersten Schultag des darauffolgenden Schuljahres.

In den Ferien besteht der Anspruch mit Ausnahme von zwanzig Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) 

Nach Art. 45b Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) müssen die Erziehungsberechtigten den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedes Jahr bis spätestens 30. April darüber informieren, in welchem Umfang sie für ihr Kind eine ganztägige Betreuung im kommenden Schuljahr benötigen. Sollte keine Betreuung in Anspruch genommen werden wollen, ist keine Mitteilung notwendig.

Die Mitteilung dient der Bedarfsplanung und wird an die Wohnortgemeinde weitergeleitet. Sie ist keine verbindliche Platzvergabe. Eine gesonderte Anmeldung zu den Betreuungsangeboten ist erforderlich. 

Für Ihre Bedarfsmitteilung reichen Sie das online Formular fristgerecht ein.

Über folgenden Link gelangen Sie direkt zum Formular:

https://formulare.weilheim-schongau.de/frontend-server/form/provide/5403/ 

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