Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Feburar 2019 beschlossen, den gestaffelten (stufenweisen) Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen.
Hierbei geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden müssen. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt. Grund für die Anordnung ist, dass der Führerschein künftig einheitlich und fälschungssicher sein soll.
Der rosa oder gar noch graue "Lappen" hat also ausgedient - die Zukunft gehört ausschließlich dem neuen Führerschein auf der Plastikkarte. Der kreditkartengroße Führerschein muss rechtzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes beantragt werden. Das ist für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Weilheim-Schongau das heimische Landratsamt.
Die beigefügten Tabellen zeigen die nun vorhandenen Regelungen und die Zeiträume, die zu beachten sind. Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.
Aktuell sind demnach nur Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 aufgerufen, ihre Papierführerscheine umzutauschen.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden
Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhaber | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | 19.01.2022 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden
Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine, die vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19.01.2026 |
2002 bis 2004 | 19.01.2027 |
2005 bis 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Führerscheine, die ab 19. Januar 2013 ausgestellt wurden
Seit dem 19 Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind nach den Vorgaben der 3. EG-Führerscheinrichtlinie - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet.
Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.
Antragstellung
Informationen- zur Antragstellung,
- zu den notwendigen Antragsunterlagen,
- zur Online-Terminvergabe und
- zu den Gebühren
erhalten Sie in der Dienstleistung "Alten Führersein in einen EU-Kartenführerschein umtauschen".
Die internen Zuständigkeiten bei der Antragstellung sind entsprechend der Altlandkreise Weilheim und Schongau geregelt.