AKTUELL: Informationen zum Führerschein-Pflichtumtausch

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Feburar 2019 beschlossen, den gestaffelten (stufenweisen) Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen.

Hierbei geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden müssen. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt. Grund für die Anordnung ist, dass der Führerschein künftig einheitlich und fälschungssicher sein soll.

Der rosa oder gar noch graue "Lappen" hat also ausgedient - die Zukunft gehört ausschließlich dem neuen Führerschein auf der Plastikkarte. Der kreditkartengroße Führerschein muss rechtzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes beantragt werden. Das ist für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Weilheim-Schongau das heimische Landratsamt.

Die beigefügten Tabellen zeigen die nun vorhandenen Regelungen und die Zeiträume, die zu beachten sind. Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

Aktuell sind demnach nur Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 aufgerufen, ihre Papierführerscheine umzutauschen.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden

Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhaber
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
vor 195319.01.2033
1953 bis 195819.01.2022
1959 bis 196419.01.2023
1965 bis 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden

Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine, die vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119.01.2026
2002 bis 200419.01.2027
2005 bis 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 bis 18.01.201319.01.2033

Führerscheine, die ab 19. Januar 2013 ausgestellt wurden

Seit dem 19 Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind nach den Vorgaben der 3. EG-Führerscheinrichtlinie - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet.
Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.

Antragstellung

Informationen
  • zur Antragstellung,
  • zu den notwendigen Antragsunterlagen,
  • zur Online-Terminvergabe und
  • zu den Gebühren

erhalten Sie in der Dienstleistung "Alten Führersein in einen EU-Kartenführerschein umtauschen".

Die internen Zuständigkeiten bei der Antragstellung sind entsprechend der Altlandkreise Weilheim und Schongau geregelt.

Kontakt

Auskunft Führerscheinstelle
Allgemeiner Kontakt
Telefon:+49 881 681 1400

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Fahrerlaubnisbehörde

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1400
Fax: +49 881 681 2494

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Fahrerlaubnisbehörde

Adresse in Google Maps anzeigen
Münzstraße 33
86956 Schongau
Telefon: +49 8861 211 3390
Fax: +49 8861 211 4300

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