"Alten" Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umtauschen

Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-kehrsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle alten Papierführerscheine und auch alle unbefristeten Kartenführerscheine in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden müssen. Der Umtausch erfolgt stufenweise. Bei den Papierführerscheinen ist das Geburtsjahr des Fahr-erlaubnisinhabers ausschlaggebend für die Umtauschfrist, bei den unbefristeten Kartenführerscheinen ist das Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins (Feld 4a auf der Vorderseite des Führerscheins) ent-scheidend. Es gelten folgende Fristen für den Umtausch:

Führerschein, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (alte Papierführerscheine):

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (unbefristete Kartenführerscheine):

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
 2012 - 18.01.201319.01.2033

Wir empfehlen Ihnen, den Umtausch frühzeitig zu veranlassen, um einen Ansturm mit langen Wartezeiten kurz vor Ende der Umtauschfrist zu vermeiden.

In bestimmten Fällen, z.B. bei Beantragung

  • eines internationalen Führerscheins,
  • eines Personenbeförderungsscheins oder
  • bei Verlängerung der Fahrerlaubnis,

ist ein Umtausch bereits jetzt zwingend erforderlich.

Die Mitgliedsstaaten der EU haben sich verpflichtet, alle jeweils national gültigen Führerscheindokumente auch untereinander anzuerkennen.
Was Meldungen betrifft, dass z.B. Österreich oder Italien die grauen, deutschen Führerscheine nicht mehr anerkennen würden, handelt es sich also um Falschmeldungen. Allerdings kann es zu Problemen bei alten Führerscheinen kommen, deren schlechter Zustand es nicht mehr zulässt, Personalien abzulesen, das Passbild nicht mehr erkennbar oder gar nicht mehr vorhanden ist.
Um Unannehmlichkeiten im Ausland zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich den Umtausch von Altführerscheinen schon vor den oben genannten Fristen.

Die Antragstellung muss wegen der Identitätsprüfung persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen.

Der neue Kartenführerschein wird Ihnen in der Regel von der Bundesdruckerei zugesandt.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • alter grauer oder rosa Führerschein im Original

Entstehende Kosten

30,30 EUR

Gesetzliche Grundlagen

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Formulare

Merkblatt

Links

Kontakt

  • Führerscheinstelle Schongau
    Frau  Karbach
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3312
    Frau  Rankl
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3308
    Frau  Rifatov
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3316
  • Führerscheinstelle Weilheim
    Herr  Hentschel
    stellv. Sachbereichsleiter
    Telefon:+49 881 681 1464
    Frau  Brabandt
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1484
    Frau  Gottstein
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1555
    Frau  Gstattenbauer
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1701
    Frau  Hensel
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1676
    Frau  Lindner
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1427

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Fahrerlaubnisbehörde

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Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1400
Fax: +49 881 681 2494

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Landratsamt Weilheim-Schongau Fahrerlaubnisbehörde

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Münzstraße 33
86956 Schongau
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Fax: +49 8861 211 4300

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