Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-kehrsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle alten Papierführerscheine und auch alle unbefristeten Kartenführerscheine in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden müssen. Der Umtausch erfolgt stufenweise. Bei den Papierführerscheinen ist das Geburtsjahr des Fahr-erlaubnisinhabers ausschlaggebend für die Umtauschfrist, bei den unbefristeten Kartenführerscheinen ist das Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins (Feld 4a auf der Vorderseite des Führerscheins) ent-scheidend. Es gelten folgende Fristen für den Umtausch:
Führerschein, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (alte Papierführerscheine):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (unbefristete Kartenführerscheine):
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Wir empfehlen Ihnen, den Umtausch frühzeitig zu veranlassen, um einen Ansturm mit langen Wartezeiten kurz vor Ende der Umtauschfrist zu vermeiden.
In bestimmten Fällen, z.B. bei Beantragung
- eines internationalen Führerscheins,
- eines Personenbeförderungsscheins oder
- bei Verlängerung der Fahrerlaubnis,
ist ein Umtausch bereits jetzt zwingend erforderlich.
Die Mitgliedsstaaten der EU haben sich verpflichtet, alle jeweils national gültigen Führerscheindokumente auch untereinander anzuerkennen.
Was Meldungen betrifft, dass z.B. Österreich oder Italien die grauen, deutschen Führerscheine nicht mehr anerkennen würden, handelt es sich also um Falschmeldungen. Allerdings kann es zu Problemen bei alten Führerscheinen kommen, deren schlechter Zustand es nicht mehr zulässt, Personalien abzulesen, das Passbild nicht mehr erkennbar oder gar nicht mehr vorhanden ist.
Um Unannehmlichkeiten im Ausland zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich den Umtausch von Altführerscheinen schon vor den oben genannten Fristen.
Die Antragstellung muss wegen der Identitätsprüfung persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen.
Der neue Kartenführerschein wird Ihnen in der Regel von der Bundesdruckerei zugesandt.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
- alter grauer oder rosa Führerschein im Original
Entstehende Kosten
30,30 EURGesetzliche Grundlagen
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Formulare
Merkblatt
Links
- Führerschein; Beantragung des Umtauschs des alten grauen oder rosa Führerscheins in Kartenführerschein BayernPortal
- Führerscheinstelle: Faltblatt "Der neue EU-Führerschein" Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
- Führerscheinstelle: Übersicht Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 - EU-weit gültig Kraftfahrt-Bundesamt
Kontakt
- Führerscheinstelle SchongauFrau KarbachMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3312Frau RanklMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3308Frau RifatovMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3316
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