Apothekenerlaubnis nach § 2 ApoG beantragen

Wer eine Apotheke, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, betreiben will, bedarf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG).

Die für den Einzelfall erforderlichen Unterlagen zur Beantragung der Apothekenerlaubnis entnehmen Sie bitte unserer Rechtsinformation in der Rubrik "Merkblatt".

Werden die in § 2 ApoG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Erlaubnis zu erteilen. 

Allerdings ist dringend zu beachten, dass - auch wenn die Erteilung der Betriebserlaubnis bereits erfolgt ist - die Apotheke jedoch erst eröffnet werden darf, nachdem das Landratsamt Weilheim-Schongau bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderung entspricht (§ 6 ApoG).

Merkblatt

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Herr  Kraus
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1332

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