Gesetzlicher (ordnungsrechtlicher) Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

soll Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens schützen, z.B. durch

  • Altersbeschränkungen beim Verkauf von Alkohol und Zigaretten
  • Altersbeschränkungen bei Filmen, Videos und Computerspielen
  • Alters- und Zeitbeschränkungen beim Zutritt in Diskotheken, Gaststätten, Spielhallen etc.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

legt z.B. fest, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche in welchem Umfang arbeiten dürfen und wann Ausnahmeregelungen z.B. für Filmaufnahmen oder Aufführungen möglich sind.

Das Dokument zur Vorlage beim Gewerbeaufsichtsamt finden Sie hier.

Dem Amt für Jugend und Familie sind zur Stellungnahme folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Der vollständig ausgefüllte Antrag mit allen Beiblättern und Unterlagen, die zur Beschreibung der Mitwirkung der Minderjährigen erforderlich sind, wie z.B. Text- und Drehbücher
  2. die vollständig ausgefüllte Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten mit den Angaben zur bisherigen Mitwirkung des Kindes bei anderen Veranstaltungen in diesem Kalenderjahr
  3. die unterzeichnete datenschutzrechtliche Einwilligun der Personensorgeberechtigten.

Für die Bearbeitung ist mindestens eine Woche Bearbeitungszeit einzuplanen.

Der Antrag kann auch per Mail an jugendschutz@lra-wm.bayern.de gesendet werden.

Weiterhin ist geregelt, welche Schutzbestimmungen für Jugendliche in festen Arbeitsverhältnissen oder in der Lehre gelten.

Formulare

Links

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Amt für Jugend und Familie

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 10
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1339
Fax: +49 881 681 2297

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