Informationen und Hinweise zum Wolf im Landkreis Weilheim-Schongau
Der Wolf als großer Beutegreifer erhält nicht nur aufgrund der bevorstehenden Weidesaison im Bayerischen Oberland zunehmend öffentliche Aufmerksamkeit. Das Landratsamt Weilheim-Schongau nimmt dies daher zum Anlass, die Bürgerinnen und Bürger über die Inhalte der bayerischen Wolfsverordnung und das korrekte Vorgehen im Falle einer Wolfssichtung zu informieren.
Die Bayerische Wolfsverordnung ist am 01.05.2023 in Kraft getreten und hat zum einen den Schutz des Menschen und der öffentlichen Sicherheit und zum anderen die Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden zum Gegenstand.
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit des Menschen
- über mehrere Tage in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von geschlossenen Ortschaften oder von dem Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen gesehen wird,
- Begegnungen mit dem Menschen mehrfach auf unter 30 Meter zulässt,
- nicht oder nur schwer vertrieben werden kann, oder
- sich gegenüber Menschen oder Hunden aggressiv zeigt.
- Wirtschaftliche Schäden
Die Bayerische Wolfverordnung legt im ersten Abschnitt fest, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen ergriffen werden dürfen, wenn die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit des Menschen gefährdet sind.
Erfüllt sind die Voraussetzungen, wenn ein Wolf:
Eine mögliche Entnahme des Wolfes kann grundsätzlich durch die Landratsämter angeordnet werden, sofern die genannten Voraussetzungen nachweisbar vorliegen. Allerdings muss entsprechend der Verordnung geprüft werden, ob anstelle einer Entnahme nicht auch eine Vergrämung möglich und zumutbar ist. Eine Entscheidung über eine mögliche Entnahme des auffälligen Wolfs kann erst nach dieser Prüfung getroffen werden.
Im zweiten Abschnitt der Verordnung ist festgelegt, wann Maßnahmen zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden durchgeführt werden dürfen. Hierbei kommen als Maßnahmen das Nachstellen, Fangen, Vergrämen oder die Tötung mit einer geeigneten Schusswaffe in Frage.
Laut der Verordnung liegen ernste landwirtschaftliche Schäden dann vor, wenn in „nicht schützbaren Weidegebieten“ ein Nutztier durch einen Wolf getötet oder verletzt wird. Ebenfalls sind durch diese Definition Vorfälle erfasst, die sich in „nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten“ ereignet haben und es gleichzeitig unzumutbar war, die Tiere nachts einzustallen, in einem wolfsabweisenden Nachtpferch unterzubringen, oder zu behirten.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat festgelegt, welche Flächen von der genannten Einteilung betroffen sind. Sehr eng gefasst sind dabei die „nicht schützbaren Weideflächen“. Diese betreffen die direkten Weideflächen im Umgriff von Almen. „Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten“ erfassen den gesamten bayerischen Alpenraum. Daher liegt der Landkreis Weilheim-Schongau außerhalb dieser beiden Gebiete.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bayerische Wolfsverordnung bei Rissen, die sich außerhalb der beiden genannten Gebiete ereignet haben, oder die Unterbringung von Tieren in nächtlichen Stallungen möglich gewesen wäre, nicht zur Anwendung kommt. In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit für eine Entnahme oder die Ergreifung von Maßnahmen bei der Regierung von Oberbayern als höhere Naturschutzbehörde.
Wolfssichtung oder potenzieller Nutztierriss - was ist zu tun?
Insbesondere aufgrund der wechselnden Zuständigkeiten ist es wichtig, dass Meldungen über potenzielle Rissereignisse und Sichtungen an einer zentralen Stelle zusammenlaufen.
Aus diesem Grund hat der Freistaat Bayern die gesamte Koordination beim Landesamt für Umwelt (LfU) verankert und darüber hinaus auch die standardisierte Entnahme von DNA-Probenmaterial organisiert.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten unter anderem Fotos/Videos, Sichtbeobachtungen und Spuren über das dafür zur Verfügung gestellte Meldeformular beim Bayerischen Landesamt für Umwelt zu melden. Das Formular ist auch auf der Website des LfU abrufbar. Alternativ können Sie sich auch an die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes oder die nächste Polizeidienststelle wenden.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner am LfU:
Täglich von 10:00 - 16:00 Uhr (auch am Wochenende)
Referat 53 - Landschaftspflege, Wildtiermanagement
Telefon: 09281 1800 4640
E-Mail: fachstelle-gb@lfu.bayern.de
Bitte melden Sie Nutztierrisse, die durch einen großen Beutegreifer verursacht worden sein könnten, umgehend telefonisch zu den genannten Uhrzeiten an das Landesamt für Umwelt. Außerhalb der genannten Zeiten muss die Meldung an die nächste örtliche Polizeidienststelle erfolgen.
Bitte beachten Sie: Im Falle eines Schadens muss der Kadaver des Nuttieres unbedingt am Fundort belassen werden. Wenn möglich ist der Vorfall mit Fotos zu dokumentieren und der Kadaver wie auch eventuell vorhandene Fährtenabdrücke vor Witterungseinflüssen (bspw. mittels Planen, Eimern etc.) und anderen Tieren (Hund, Fuchs, Katze etc.) zu schützen. Je besser die Sicherung der Örtlichkeit erfolgt und umso schneller die Meldung an das LfU erfolgt, desto wahrscheinlicher ist eine sichere Bestimmung der tatsächlichen Todesursache und desto besser sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Entschädigung.
Weitergehende Informationen zum Ablauf der Dokumentation bei Hinweisen auf große Beutegreifer finden Sie unter Meldung von Hinweisen auf Wolf, Luchs oder Bär - LfU Bayern.
Das Landesamt für Umwelt hat darüber hinaus alle wichtigen Informationen zum Thema „Große Beutegreifer“ , wie beispielsweise das richtige Verhalten im Falle einer Begegnung zusammengestellt.
Von wo kommen die Wölfe zu uns?
Da der Freistaat Bayern inmitten der Wanderkorridore der Zentral-Europäischen Wolfspopulation (ca. 1.000 Wölfe), der Alpenpopulation (ca. 400 - 550 Wölfe) sowie der Karpatenpopulation (ca. 4.000 Wölfe) liegt, können jederzeit einzelne Wölfe zu- oder durchwandern. Hier sind es vor allem junge Wolfsrüden, die sehr weite Strecken zurücklegen, um ein geeignetes Territorium zu finden. Erst kürzlich wurde genetisch nachgewiesen, dass der in Niedersachsen geborene Rüde mit der Bezeichnung GW1909m bis zu seinem Ziel in den katalanischen Pyrenäen insgesamt drei Länder durchquert und eine Strecke von ca. 1.190 Kilometern hinter sich gelassen hat (Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024).
Gesicherte Nachweise (nicht) standorttreuer Wölfe im Landkreis Weilheim-Schongau
Einen gesicherten Einzelnachweis eines Wolfes gab es im Landkreis Weilheim-Schongau am 29.06.2020 mittels Fotonachweis. Ein weiterer gesicherter Nachweis erfolgte am 26.09.2022 ebenfalls mit einem Fotonachweis.
Der letzte bestätigte Übergriff eines Wolfes auf ein Wildtier im Landkreis erfolgte am 10.01.2024. Dabei handelte es sich um einen Wolf aus der Linie der Zentraleuropäischen Tieflandpopulation.
Ferner konnten am 28.11.2023 aufgrund eines Bildnachweises drei Welpen und somit ein Reproduktionsnachweis der standorttreuen Wölfe des Gebietes „Staffelsee-West“ bestätigt werden. Als standorttreu gilt ein Wolf, wenn er über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nachgewiesen wird oder eine Reproduktion belegt ist.
Auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt finden Sie die aktuellsten Meldungen zu Einzelnachweisen und aktuellen Verdachtsfällen.
Entschädigung für Nutztierrisse durch Wölfe
Im Zuge der „Ausgleichsregelung Große Beutegreifer“ werden Schäden betroffener Tierhalter durch den Freistaat Bayern auf freiwilliger Basis zu 100 % ausgeglichen. Die jeweils festgesetzten Ausgleichssätze werden regelmäßig überprüft und durch das Landesamt für Umwelt (LfU) in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) den Marktentwicklungen entsprechend angepasst.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Ausgleichsregelung haben, wenden Sie sich bitte an das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).
Förderkulissen für Zäune und Herdenschutzhunde
Grundsätzlich haben Präventionsmaßnahmen Vorrang vor einem Schadensausgleich. Aufgrund der zurückliegenden Wolfsereignisse im Landkreis Weilheim-Schongau ist dieser als Förderkulisse für Zäune und Herdenschutzhunde ausgewiesen worden.
Die Förderkulissen sind sowohl auf der Website des LfU, als auch im „BayernAtlas“ (zur Anleitung) digital verfügbar. Zuwendungen im Rahmen der „Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf“ (FöRIHW) gelten ausschließlich in den hier veröffentlichten Förderkulissen. Im Merkblatt zur Förderrichtlinie finden Sie weiterführende Informationen und u.a. Antworten auf Fragen zur Förderung, Antragsstellung und den Fördergegenständen.
Herdenschutzberatungen rund um das Thema Zäunung können beim Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) Weilheim angefragt werden, für Beratungen zum Thema Herdenschutzhunde ist das LfU zuständig (E-Mail: fachstelle-gb@lfu.bayern.de, Telefon: 09281-1800 4648).
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Weilheim
Krumpperstraße 18
82362 Weilheim in Oberbayern
Telefon: 0881- 994 0
E-Mail: poststelle@aelf-wm.bayern.de
Formulare
Merkblatt
- Artenschutzrecht: Merkblatt zur Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf Bayerisches Staatsministeriumg für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Artenschutzrecht: Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29.04.2020
Links
- Aktuelle Meldungen des LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Internetauftritt des LfL zum Thema "Herdenschutz" Bayerische Landeanstalt für Landwirtschaft
- Internetauftritt des LfU zum Thema Förderrichtlinie "Investitionen Herdenschutz Wolf" (FöRIHW) Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Internetauftritt des LfU zum Thema Prävention und Herdenschutz Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Weitergehende Informationen zum Ablauf der Dokumentation bei Hinweisen auf große Beutegreifer Bayerisches Landesamt für Umwelt