Eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz benötigen Sie, wenn Sie die sog. Heilkunde ausüben wollen ohne
- eine Approbation als Ärztin oder Arzt oder
- eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung
zu besitzen.
Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit der Erlaubniserteilung ist der Ort, an dem Sie die Tätigkeite zukünftig ausüben. Damit ist das Landratsamt Weilheim-Schongau nur dann zuständig, wenn Sie die Heilkundetätigkeit auch im Gebiet des Landkreises Weilheim-Schongau ausüben.
Die Erteilung der Erlaubnis beantragen Sie mit unserem Antragsformular (siehe unter "Formulare") und fügen diesem alle weiter notwendigen Unterlagen zu. Die vollständigen Unterlagen müssen dem Landratsamt Weilheim-Schongau
- für die Überprüfung im März bis spätestens 31.12. und
- für die Überprüfung im Oktober bis spätestens 30.06.
vorliegen.
Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass es aufgrund stetig steigender Teilnehmerzahlen an den Heilpraktikerüberprüfungen am Landratsamt München zu Engpässen kommen kann. Die Regierung von Oberbayern hat deshalb mitgeteilt, dass in solchen Fällen eine Begrenzung der Teilnehmerzahl begründet ist und unter Umständen einzelne Kandidaten nicht berücksichtig werden können.
Weitere Informationen zum gesamten Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis (siehe unter Formulare)
- Geburtsurkunde
- kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf
- ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (siehe unter Formulare: Ärztliches Attest zum Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis)
- ein behördliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein dar (Antragsart: "Zur Vorlage bei einer Behörde"),
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und
- ein Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss
- Nachweis, dass die Ausbildung in dem bundesgesetzlich geregelten Hilfhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen wurde.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes
Voraussetzungen
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie- das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben,
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen, und
- sich einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt erfolgreich unterzogen haben.
Die Kenntnisüberprüfung wird für alle oberbayerischen Landkreise zentral vom Landratsamt München durchgeführt.
Formulare
Merkblatt
- Ordnungsamt / Heilpraktikererlaubnis: Information Stand: 01.11.2019
- Ordnungsamt / Heilpraktikererlaubnis: Information über Heilhilfsberufe Stand: 10.01.2012
- Ordnungsamt / Heilpraktikererlaubnis: Merkblatt für Heilpraktikeranwärter Herausgeber: Landratsamt München, Stand: 19.07.2019
- Ordnungsamt / Heilpraktikererlaubnis: Psychotherapeutengesetz Stand: 10.01.2012
- Ordnungsamt / Heilpraktikererlaubnis: Rechtsinformation zur Berufsausübung der Heilpraktiker Stand: 20.02.2017