Landschaftsbestandteile

Teile von Natur und Landschaft, die von besonderer Bedeutung sind, aber nicht die strengen Kriterien von Naturdenkmalen erfüllen, können durch Rechtsverordnung als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden. Geschützte Landschaftsbestandteile dürfen grundsätzlich nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden. Der besondere Schutz ist beispielweise erforderlich zur Erhaltung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung des Landschaftsbildes oder aufgrund der Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Typische Beispiele sind Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Streuwiesen und Moorflächen.

Für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile bis einschließlich 10 Hektar Größe ist die untere Naturschutzbehörde (z.B. Landratsamt Weilheim-Schongau) zuständig. Für Landschaftsbestandteile mit einer Größe von mehr als 10 Hektar sind die höheren Naturschutzbehörden (z.B. Regierung von Oberbayern) zuständig.

Eine Kartenübersicht aller geschützten Landschaftsbestandteile im Landkreis Weilheim-Schongau finden sie hier.


Gesetzliche Grundlagen

§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Links

Kontakt

Frau  Geisenberger
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1208
Artenschutz, Naturschutz
Herr  Kamperschroer
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1692
Artenschutz, Große Beutegreifer, Naturschutz

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Umweltschutzverwaltung

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 8
82362 Weilheim i. OB
Fax: +49 881 681 2296

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