Wohngeldstelle: Wohngeld beantragen

Hinweise:
Das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz für die Zeit ab 01.01.2023 verursacht weiterhin erheblich Mehrarbeit. Die automatisierte Umsetzung der „laufenden“ Fälle, die über den Jahreswechsel bewilligt waren, ist bereits erfolgt.
Alle noch zu bearbeitenden Anträge werden nach und nach abgearbeitet. Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist allerdings mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Seien Sie versichert, dass sich das Wohngeldteam nach Kräften bemüht, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen. Bitte verwenden Sie für Ihre Anfrage ab sofort nur diese E-Mail-Funktionsadresse.

Der sog. einmalige Heizkostenzuschuss II ist bereits umgesetzt und ausbezahlt. Dieser einmalige HKZ II war/ist nur für Bestandskunden, die Wohngeld im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.12.2022 bezogen haben. Alle evtl. noch zu entscheidenden Wohngeldanträge mit einer evtl. Bewilligung im Zeitraum ab Sept. 2022 bis Dez. 2022 werden dann rückwirkend auch bzgl. des einmaligen Heizkostenzuschusses II geprüft und entschieden. 

Für den Härtefall-Heizkostenzuschuss sind wir als Wohngeldstelle NICHT zuständig! Dieser gilt in der Regel nur für Eigentümer. Einzelne Fallkonstellationen für Mieter könnten sich ergeben. Näheres dazu auf der Infoseite des STMAS (https://www.stmas.bayern.de/energiekrise/).




-> Link zum Wohngeldrechner nach aktuellem Recht

-> Link zum WoG-Plus-Gesetz  

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; es wird nur auf Antrag geleistet.
Anträge für Wohngeld können Sie unter FORMULARE aufrufen, ONLINE stellen (siehe unten ...) oder auch bei den Wohnsitzgemeinden und im Landratsamt Weilheim (Pütrichstraße) und Schongau (Bauerngasse) holen.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben (manuell oder halt elektronisch signiert) sein.
Beizufügen sind bitte IMMER alle Nachweise über Einkommen (Erklärung zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder über 14 Jahre, Lohnabrechnungen, z.B. der letzten 12 Monate oder ab Arbeitsbeginn zum Zeitpunkt der Antragstellung, Rentenmitteilungen, Bescheide / Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen aller Art, z.B. AlG I, Bürgergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, BaföG, MeisterbaföG usw… / Unterhalt usw…), Unterkunft (vollst. Mietvertrag, die letzten 3 Monate Kontoauszüge über die Mietzahlungen bis Antragstellung), sowie sonstige Belege, z.B. über Fremdmittel, Kranken- und Rentenversicherungen und z.B. auch Aufenthaltstitel usw… !
Einiges können Sie zusätzlich auch mit den entsprechenden Formularen mit nachweisen.

Ein Antrag gilt immer ab Ersten des Monats, in dem der Antrag bei uns oder einer Gemeinde eingeht (maßgebend ist der Eingangsstempel der zuständigen Wohngeldstelle bzw. Stadt- oder Gemeindeverwaltung).

Empfänger von sog. Transferleistungen (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind und die Hilfebedürftigkeit durch ein etwaiges Wohngeld nicht beseitigt werden kann. Eine „Doppelbeantragung“ z.B. beim Wohngeldamt und beim Jobcenter / Sozialleistungsträger muss mitgeteilt werden. Mißbräuchliche Inanspruchnahmen können mit einem Bußgeld belegt werden.

Achtung bei Betreuung: Das Online-Verfahren für den Antrag auf Wohngeld ist nun auch für Heimbewohner möglich.

Sofern Sie als Betreuer, als Sorgeberechtigter, Bevollmächtigter oder als Leistungsträger nach dem SGB XII handeln
und einen Antrag auf Wohngeld für Ihre Betreuten / für den Leistungsempfänger nach SGB XII stellen möchten, können Sie für Bewohner in Einrichtungen einen „verkürzten“ Antrag für Bewohner in Einrichtungen (siehe unten unter Abschnitt Formulare) ausfüllen. Zu beachten ist bitte, dass IMMER ein eigenes Konto für die Wohngeldberechtigten angegeben wird (§ 26 WoGG). Eine Zahlung an die Einrichtung wird nicht geleistet. Ebenso wird aus verwaltungsökonomischen Gründen eine laufende Zahlung an die Leistungsträger i.d.R. nicht gewährleistet, bzw. nur in absoluten Sonderfällen per Abtretungserklärung geleistet.
Bei sog. „formlosen Antragstellungen“ bitten wir ein aktuelles SGB XII-Berechnungsblatt mit beizufügen und den förmlichen Antrag so rasch wie möglich nachzureichen.

Hier die Unterlagen, die wir in solchen Fällen bitte IMMER vollständig benötigen:
  • Vollständig ausgefüllter Formblattantrag für Bewohner in Einrichtungen oder den regulären Antrag auf Mietzuschuss
  • Rentenmitteilungen/Rentenbescheide – gültig immer ab 01.07. des Jahres/Vorjahres
  • Ggf.: Nachweis über evtl. Grundrentenzeiten (Bescheinigung Rententräger…)
  • Evtl. Pflegegelder samt der Nachweise über evtl. vorhandene/beantragte Schwerbehinderungen (Ausweise, Bescheide, Schreiben über Pflegebedürftigkeit) – Pflegegradfestsetzungsschreiben
  • Evtl. WfB-Einkünfte (Werkstatt f. Behinderte = Lohn/Gehalt), bzw. andere Einkünfte (Unterhalt, Leistungen Dritter…) anhand der Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder anhand einer Verdienstbescheinigung samt der letzten Lohnabrechnung …
  • Evtl. bezahlte Kostenanteile/erhaltene Kostenbeteiligungen von/an Dritte (z.B. Unterhalt unter Verwandten)
  • Bestätigung Bewohner in Einrichtungen (Formular auf der Homepage aktuell angepasst und gültig nur für sog. Heimfälle) samt evtl. Heimvertrag…
  • Vollständiger letzter Bescheid des Sozialhilfeträgers (Grundsicherungen / Hilfe Lebensunterhalt) samt Berechnungsblätter (aktuell gem. SGB XII von den örtl./überörtlichen Sozialhilfeträgern)
  • Kontoauszüge/Sparguthaben… zum letztmöglichen Stand, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist
  • Vollmacht für Betreuer(innen) / ggf. im Einzelfall auch Vollmacht / Abtretungserklärung für die Sozialhilfeträger (Bezirke-Grundsicherungsämter)
Beim Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.

Wohngeld wird als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum und als "Lastenzuschuss" für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt.

Der Bewilligungszeitraum ist einzelfallabhängig (Verkürzung z.B. bei erheblichen Änderungen, die bekannt sind, aber i.d.R. bei etwa gleichbleibenden Einkünften 12 Monate)!

Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder, die zum Haushalt rechnen
  • Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens (Bruttoeinkünfte abzüglich diverser Frei-und Absetzungsbeträge)
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung (gesetzlich vorgeschriebene Miet-, Belastungshöchstbeträge, wenn darüberliegend, Bruttokaltmiete, wenn darunter liegend).

Besonderheiten:
Freibeträge bei der Berechnung des Einkommens werden berücksichtigt bei einer Schwerbehinderung von 100 % oder bei Schwerbehinderung von unter 100% bei Pflegebedürftigkeit mit entsprechenden Pflegegrad und bei Vorliegen erfüllter „Grundrentenzeiten“ (33 Jahre - nachweislich vom Rententräger bestätigt).


Gesetzliche Grundlagen

  • Wohngeldgesetz (WoGG)

Formulare

Merkblatt

Links

Kontakt

  • Anlaufstelle/Information Heimfallbearbeitung (WoG f. Bewohner in Einrichtungen)
    Frau  Kellermann
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3388
  • Familienname A
    Frau  Epp
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3172
  • Familienname B - G
    Herr  Pust
    Mitarbeiter
    Telefon:+49 8861 211 3174
  • Familienname H - J
    Frau  Ellenberger
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3171
    Mo - Fr vormittags
  • Familienname K
    Herr  Utzschneider
    stellv. Sachbereichsleiter
    Telefon:+49 8861 211 3173
  • Familienname L - N
    Frau  Epp
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3172
  • Familienname O - S
    Frau  Schäfer
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3170
  • Familienname T - W
    Frau  Ellenberger
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3171
    Mo - Fr vormittags
  • Familienname X - Z
    Frau  Epp
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3172
  • Widersprüche und Klagen
    Herr  Utzschneider
    stellv. Sachbereichsleiter
    Telefon:+49 8861 211 3173

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Wohngeldstelle

Adresse in Google Maps anzeigen
Bauerngasse 5
86956 Schongau
Telefon: +49 8861 211 3388
Fax: +49 8861 211 4180

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