Wohnungswesen: Wohnberechtigungsschein und Benennung beantragen

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle, dem Landratsamt Weilheim-Schongau, erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.

Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte Wohnung einem Wohnungssuchenden nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende vor Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau übergibt und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.


Notwendige Unterlagen

Die Wohnberechtigung erstreckt sich auf alle Haushaltsangehörigen. Infolgedessen sind für diese entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit (Beziehung zum Antragsteller) und zu den Einkünften, vorzulegen.

Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen zum Onlineantrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bzw. Benennung für eine Wohnung finden Sie hier: http://www.bauen.bayern.de/assets/stmi/wohnen/wohnberechtigungundrecht/%C3%9Cbersicht_unterlagen_antrag_wohnberechtigungsschein_benennung.pdf

Entstehende Kosten

Benennung für eine bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
(Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro
(Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
(Tarif-Nrn. 2.I.2/3.1 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG), (GVBl. S. 260) BayRS 2330-2-I
  • Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG), (GVBl. S. 562, ber. S. 781, ber. 2011 S. 115) BayRS 2330-3-I
  • Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (Durchführungsverordnung Wohnungsrecht – DVWoR), (GVBl. S. 326) BayRS 2330-4-I

Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige gelten Einkommensgrenzen und dem entsprechend bestimmte Wohnungsgrößen. Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.

Formulare

Merkblatt

Links

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Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Wohnungswesen

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 8
82362 Weilheim i. OB
Fax: +49 881 681 2312

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