Wohnungswesen: Wohnraumförderung im Bay. Wohnungsbauprogramm und im Bay. Zinsverbilligungsprogramm

Personen, deren Jahreseinkommen einschließlich aller zum Haushalt zählender Angehörigen (Gesamteinkommen) eine bestimmte Einkommensgrenze (Artikel 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz) nicht überschreitet, können im Bayerischen Wohnungsbauprogramm und/oder im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm für den Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (auch aus dem Bestand) Förderdarlehen erhalten.

Menschen mit Behinderung dürfen einen Freibetrag von 4.000 Euro von ihrem Einkommen absetzen; junge Ehepaare bis zum Ablauf des siebten Jahres nach dem Jahr der Eheschließung haben einen Freibetrag von 5.000 Euro.

Im Bayerischen Wohnungsbauprogramm beträgt das Darlehen höchstens bis zu 30 % der Gesamtkosten/des Kaufpreises beim Neubau oder Ersterwerb und höchstens bis zu 40 % beim Zweiterwerb. Die Bewilligungsstellen setzen das Darlehen in der Höhe fest, die notwendig ist, um eine auf Dauer tragbare Belastung zu erreichen. Das Darlehen ist 15 Jahre lang lediglich mit 0,5 % p. a. zu verzinsen. Haushalte mit Kindern erhalten für jedes Kind im Sinn des § 32 Einkommensteuergesetz einen Zuschuss von 5.000 Euro.

Im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm wird ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen in Höhe von maximal einem Drittel der Gesamtkosten, bewilligt. Die Zinsverbilligung wird auf die Dauer von 10 oder 15 Jahren gewährt. Außerdem gibt es noch eine Variante mit 30-jähriger Zinsbindung und Laufzeit.

Bayerisches Wohnungsbauprogramm und Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm können nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Die Auswahl der zu fördernden Anträge richtet sich nach der sozialen Dringlichkeit (z. B. Höhe des Familieneinkommens und Tragbarkeit der Belastungen, Zahl der Kinder, Schwerbehinderung).

Menschen mit Behinderung erhalten für eine aufgrund der Behinderung notwendige Wohnraumanpassung (im Bestand) unter bestimmten Voraussetzungen ein leistungsfreies Darlehen bis zu 10.000 Euro (siehe „Wohnungen für Menschen mit Behinderung“).

Für behinderte bzw. schwerbehinderte Menschen können auch Zuschüsse oder Darlehen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Hauptfürsorgestelle in Betracht kommen, wenn ein Zusammenhang mit der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besteht. Umbaukosten können, falls kein anderer Leistungsträger eintritt, in Ausnahmefällen auch vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden. Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind in bestimmten Fällen ebenfalls Geldleistungen möglich.

 

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Staatliche Baudarlehen - Stabau I a – Eigenwohnraum oder Antrag auf Mietwohnraum-Zusatzförderung - Stabau I c
  • Nachweis zu den derzeitigen Wohnverhältnissen
  • Nachweis zu den Gesamtkosten (Kaufpreis, Gebühren, Steuern, Renovierungskosten …)
  • Darlehensangebote der Bank mit der Bestätigung des Zins- und Tilgungssatzes
  • Nachweise zu den vorhandenen Eigenmitteln / Eigenleistung (Bestätigungen der Bank, Sparbuch usw.. Bei Schenkungen die schriftliche Zusage des Schenkenden, mit dem Nachweis, dass das zugesagte Geld vorhanden ist. Bei Grundstückseigentum der Grundbuchauszug. Ggf. Aufstellung über vorhandenes oder bezahltes Material, ggf. Selbsthilfeerklärung.
  • Einkommenserklärungen aller Familienmitglieder mit eigenem Einkommen, mit den entsprechenden Lohn- bzw. Gehaltsnachweisen der letzten 12 Monate, Steuerbescheide der letzten 2 Jahre, Rentenbescheide, Elterngeldbescheide usw. und ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises. und ggf. Mutterpass usw.
  • Kopie des Personalausweises
  • Technische Unterlagen:
    • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 1000
    • Baubeschreibung mit Leistungsbeschreibung und
    • Bauplänen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1:100
    • Berechnung des umbauten Raumes
    • Berechnung der Wohnfläche
  • Ggf. Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn bzw. vorzeitigen Vertragsabschluss;
    ACHTUNG: Beachten Sie hierbei die besonderen Voraussetzungen!!!

Die Bearbeitung von Anträgen kann nur erfolgen, wenn alle Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und unterschrieben sind. Unvollständige Anträge werden direkt an den Antragsteller zurückgegeben!

Gesetzliche Grundlagen

Formulare

Merkblatt

Links

Kontakt

Frau  Daniels
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1360
Frau  Luidl
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1361

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Wohnungswesen

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 8
82362 Weilheim i. OB
Fax: +49 881 681 2312

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.