Förderung von Maßnahmen der Familienbildung im Landkreis Weilheim - Schongau
Alle Familien können unabhängig von Träger und Wohnort bei Bedarf eine frei gewählte Familienbildungsmaßnahme in Anspruch nehmen und dafür einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten erhalten. (Wunsch- und Wahlrecht)
Fördervoraussetzungen für die Bezuschussung einer Maßnahme der Familienbildung:
- Antragsberechtigt sind Familien und werdende Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt /Wohnsitz im Landkreis Weilheim-Schongau. Diese können auf Antrag einmal im Kalenderjahr einen Zuschuss zu einer Maßnahme der Familienbildung erhalten.
- Der Zuschuss beträgt bis zu 100,- EURO pro Familie und Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als der tatsächlich erhobene Teilnehmerbeitrag, für die Teilnahme an einer Maßnahme der Familienbildung im Sinne des § 16 SGB VIII. Die Summe der durch den Landkreis gewährten Zuschüsse darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht übersteigen.
- Die Maßnahme muss von einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden und zuvor vom Amt für Jugend und Familie Weilheim - Schongau als zuschussfähig bewilligt worden sein. Diese Bewilligung hat der Träger der Maßnahme zuvor unter Vorlage des Kurskonzeptes beim Amt für Jugend und Familie einzuholen.
- Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist die tatsächliche Teilnahme an der gesamten Maßnahme, die durch eine Teilnahmebestätigung des Bildungsträgers nachgewiesen werden muss.
- Die Zahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Maßnahme und der Vorlage der erforderlichen Nachweise zur Teilnahme auf ein vom Antragsteller angegebenes Bankkonto im Inland.
- Nicht bezuschusst werden Bildungsmaßnahmen bei Bildungsträgern, die nicht als freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt sind.
Wichtiger Hinweis: Die Bezuschussung ist eine freiwillige Leistung des Landkreises Weilheim - Schongau und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung und Verfügbarkeit der notwendigen Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr der Antragstellung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.