Eltern- und Familienbildung

Förderung von Maßnahmen der Familienbildung im Landkreis Weilheim - Schongau

Alle Familien können unabhängig von Träger und Wohnort bei Bedarf eine frei gewählte Familienbildungsmaßnahme in Anspruch nehmen und dafür einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten erhalten. (Wunsch- und Wahlrecht)

Fördervoraussetzungen für die Bezuschussung einer Maßnahme der Familienbildung:

  • Antragsberechtigt sind Familien und werdende Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt /Wohnsitz im Landkreis Weilheim-Schongau. Diese können auf Antrag einmal im Kalenderjahr einen Zuschuss zu einer Maßnahme der Familienbildung erhalten.
  • Der Zuschuss beträgt bis zu 100,- EURO pro Familie und Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als der tatsächlich erhobene Teilnehmerbeitrag, für die Teilnahme an einer Maßnahme der Familienbildung im Sinne des § 16 SGB VIII. Die Summe der durch den Landkreis gewährten Zuschüsse darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht übersteigen.
  • Die Maßnahme muss von einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden und zuvor vom Amt für Jugend und Familie Weilheim - Schongau als zuschussfähig bewilligt worden sein. Diese Bewilligung hat der Träger der Maßnahme zuvor unter Vorlage des Kurskonzeptes beim Amt für Jugend und Familie einzuholen.
  • Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist die tatsächliche Teilnahme an der gesamten Maßnahme, die durch eine Teilnahmebestätigung des Bildungsträgers nachgewiesen werden muss.
  • Die Zahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Maßnahme und der Vorlage der erforderlichen Nachweise zur Teilnahme auf ein vom Antragsteller angegebenes Bankkonto im Inland.
  • Nicht bezuschusst werden Bildungsmaßnahmen bei Bildungsträgern, die nicht als freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt sind.

Wichtiger Hinweis: Die Bezuschussung ist eine freiwillige Leistung des Landkreises Weilheim - Schongau und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung und Verfügbarkeit der notwendigen Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr der Antragstellung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.


Formulare

Links

Kontakt

Frau  Hutter
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1183

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Amt für Jugend und Familie

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 10
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1339
Fax: +49 881 681 2297

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