Nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) werden Räume für Veranstaltungen, die mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, als Versammlungsstätten eingestuft. Derartige Räume müssen besondere Anforderungen erfüllen. Versammlungsstätten bedürfen grundsätzlich einer bauaufsichtlichen Genehmigung.
Vorübergehende Nutzung für Veranstaltungen
Sollen Räumlichkeiten nur vereinzelt, ein paar Mal im Jahr für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen genutzt werden, so ist eine Genehmigung der Räume als Versammlungsstätte nicht erforderlich. In diesen Fällen muss die geplante Veranstaltung nach § 47 VStättV dem Bauamt im Landratsamt rechtzeitig angezeigt werden.
Für die Anzeige einer Einzelveranstaltung nutzen Sie bitte das Formular. Weitere Informationen und Hinweise zum Verfahrensablauf finden Sie im Merkblatt dazu.
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