Informationen für Bienenhalter

Für die Haltung von Bienen, unabhängig davon, ob von es sich um eine gewerbliche oder um eine Hobbyhaltung handelt, besteht nach der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) eine Anzeigepflicht. Dem örtlich zuständigen Veterinäramt sind daher spätestens bei Beginn der Tätigkeit folgende Angaben mitzuteilen:

  • Name und Anschrift des Bienenhalters inkl. landwirtschaftliche Betriebsnummer
  • Kontaktmöglichkeiten (Telefon, E-Mail-Adresse)
  • gesamte Völkerzahl
  • Standort der Bienen (Flur-Nr., Gemarkung bzw. Straße und Ort mit Anzahl der Völker, bei mehreren Standorten Angabe in einer kompletten Liste)
  • Standort des Schleuderraums
  • ggf. geplante Vermarktungswege der Bienenprodukte

Die Meldung ihrer Bienenvölker können Sie auch hier online erledigen.

Da es sich bei Bienen um Nutztiere handelt, benötigen Sie zudem eine (kostenfreie) landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer). Die Betriebsnummer wird Ihnen vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB zugeteilt. Das aktuelle Antragsformular hierzu erhalten Sie auf dessen Internetauftritt.

Verfügen Sie bereits über eine Betriebsnummer wegen der Haltung anderer Tierarten (z.B. Rinder, Schafe, Geflügel etc.) ist der Betriebstyp der Bienenhaltung zu ergänzen.

Weitere allgemeine Informationen zur Bienenhaltung und Bienengesundheit finden Sie unter anderem auf der Homepage des Bienengesundheitsdienstes oder auch des BMEL.

Lebensmittelrechtliche Hinweise zur Honigerzeugung

Imker sind grundsätzlich gemäß der VO (EG) 178/2002 Lebensmittelunternehmer und damit für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen hygienischen Bedingungen in Ihrem Lebensmittelbetrieb verantwortlich. Als Lebensmittelunternehmer tragen Sie die Hauptverantwortung für die Herstellung und das Inverkehrbringen sicherer Lebensmittel. Beachten Sie hierzu auch das Merkblatt zur Lebensmittelhygiene.

Dies betrifft in der Regel auch alle sogenannten "Hobby-Imker". Ausgenommen davon ist lediglich, wer Honig nur zu seinem ausschließlichen Eigenbedarf erzeugt, also nur für seinen privaten häuslichen Bereich.

Ob Ihre Bienenhaltung zudem zusätzlich registrierungspflichtig und damit einer regelmäßigen Überwachung durch die Lebensmittelüberwachung unterliegt, hängt davon ab, an wen und in welchen Mengen der Honig abgegeben wird. Für Fragen diesbezüglich wenden Sie sich an die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landratsamtes Weilheim-Schongau.

Einsatz von Tierarzneimitteln bei Bienen

Für die Anwendung von Tierarzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren wie Bienen gelten besondere Vorschriften. Ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen zum Einsatz von Tierarzneimittel bei Bienen finden Sie hier.

Imkerei-Nebenerzeugnisse (TNP-Recht)

Bei Honig, Gelée Royale, Propolis und Pollen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, handelt es sich i.d.R. um tierische Nebenprodukte der Kategorie 3.

Honig, der aus dem eigenen Betrieb an die eigenen Bienen verfüttert wird, sowie Wachs, das im eigenen Betrieb eingeschmolzen wird, darf ohne Registrierung oder Zulassung nach dem tierischen Nebenprodukterecht verwendet werden, wenn kein Verdacht einer auf den Menschen oder andere Tiere, insbesondere Bienen, übertragbaren Krankheit im Ursprungsbetrieb besteht.
Das Wachs kann dann u.a. zur Herstellung von Mittelwänden für den eigenen Betrieb oder zur Herstellung von Bienenwachskerzen im eigenen Betrieb genutzt werden.
Bienenwachskerzen selbst fallen als Produkt, das einen Endpunkt erreicht hat, nicht mehr unter die Regelungen des tierischen Nebenprodukterechts.

Betriebe, die Honig gewerbsmäßig zu Futterteig verarbeiten, bedürfen einer Zulassung als Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte.

Besteht der Verdacht auf eine Bienenseuche, darf Wachs z.B. aus mit Amerikanischer Faulbrut infizierten Betrieben nur noch an bestimmte wachsverarbeitende Betriebe mit entsprechender Zulassung nach tierischem Nebenprodukterecht abgegeben werden.
Hier sind die u.a. auch die tierseuchenrechtlichen Auflagen der Behörde bzw. die einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu beachten.

Werden tierische Nebenprodukte abgegeben (insbesondere Abgabe an andere Betriebe zur Weiterverarbeitung), kann eine Registrierung oder Zulassung des Betriebes nach dem tierischen Nebenprodukterecht erforderlich sein.

Als Rechtsgrundlagen gelten hier v.a. die VO (EG) Nr. 1069/2009 i.V.m. der VO (EG) Nr. 142/2011. Nationale Regelungen finden sich u.a. im tierischen Nebenproduktegesetz (Tier-NebG) und der tierischen Nebenprodukteverordnung (TierNebV).

Wandern mit Bienen / Verbringen von Bienen - Bienen-Gesundheitszeugnis

Gem. § 5 der Bienenseuchenverordnung benötigen Sie für Bienen, die an einen anderen Standort verbracht werden, ein Bienengesundheitszeugnis.

Innerhalb des Heimatlandkreises ist ein Wandern ohne Gesundheitszeugnisses möglich, sofern keine erhöhte Seuchengefahr besteht. Für das Wandern oder Verbringen der Bienen über die Grenze des Heimatlandkreises hinaus wird stets ein Bienen-Gesundheitszeugnis benötigt, dass die Freiheit von Amerikanischer Faulbrut bescheinigt. Bitte erkundigen Sie sich bei dem für den Zielort zuständigen Veterinäramt, ob ein sog. „kleines Bienenzeugnis“ oder ein „großes Bienenzeugnis“ gefordert ist.

Das „kleine Bienenzeugnis“ bestätigt ohne weitere amtstierärztliche Untersuchung die Freiheit des Heimatlandkreises von Amerikanischer Faulbrut und kann - nach Absprache unter den Veterinärämtern - für die Nachbarlandkreise innerhalb Bayerns ausgestellt werden.

In allen anderen Fällen ist ein „großes Bienenzeugnis“ erforderlich. Die Bestätigung der Freiheit von Amerikanischer Faulbrut erfolgt grundsätzlich entweder mittels

  1. Klinischer Untersuchung durch den Amtstierarzt oder
  2. Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses einer Futterkranzprobe nach Absprache mit dem Veterinäramt.

Das jeweilige Bienenzeugnis ist der für den neuen Standort zuständigen Behörde vor dem Eintreffen der Bienen unter der Angabe des neuen Standortes vorzulegen.

Beim Verbringen von Bienen außerhalb Deutschlands ist ein sog. Traces-Zeugnis erforderlich. Setzen Sie sich hierzu rechtzeitig mit uns in Verbindung.

Das Formular zum Antrag auf ein Bienen-Gesundheitszeugnis finden Sie unten im Abschnitt Formulare.

Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.


Gesetzliche Grundlagen

Bienenseuchen-Verordnung

Merkblatt

Links

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Veterinäramt

Adresse in Google Maps anzeigen
Münchener Str. 1
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 4444
Fax: +49 881 681 2599

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.