Jeder Grundstückseigentümer ist nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Weilheim-Schongau anzuschließen und die für die Gebührenerhebung und -berechnung maßgeblichen Umstände mitzuteilen.
Die Anschlusspflicht wird erfüllt, wenn auf jedem Grundstück jederzeit in ausreichender Anzahl und Größe Wertstoffbehältnisse (gelber Wertstoffsack), Rest-, Bio- und Papiermüllgefäße vorhanden sind. Dazu ist auf jedem Grundstück eine Restmülltonne des Landkreises Weilheim-Schongau vorzuhalten (§ 15 Abs. 1 AbfWS).
Auf die Biotonne kann bei Eigenkompostierung verzichtet werden, auf die Papiertonne durch Verpflichtung zur Selbstentsorgung, falls keine gemeinsame Tonnenbenutzung möglich bzw. kein Platz vorhanden ist.
Ein Restmüllgefäß ist nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau auf jedem Grundstück vorzuhalten.
Grundsätzlich ist auch die Biotonne vorzuhalten, es sei denn, es findet eine Eigenkompostierung statt.
» zusätzliche Informationen zu Rückgabe, Abholung und Tonnentausch