Jeder Grundstückseigentümer ist nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Weilheim-Schongau anzuschließen und die für die Gebührenerhebung und -berechnung maßgeblichen Umstände mitzuteilen.
Die Anschlusspflicht wird erfüllt, wenn auf jedem Grundstück jederzeit in ausreichender Anzahl Restmüllgefäße vorhanden sind.
Ein Restmüllgefäß ist nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau auf jedem Grundstück vorzuhalten.
Grundsätzlich ist auch die Biotonne vorzuhalten, es sei denn, es findet eine Eigenkompostierung statt.
» zusätzliche Informationen zu Rückgabe, Abholung und Tonnentausch