Der Anspruch auf kostenfreie Schulwegbeförderung zum Besuch einer weiterführenden Schule ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt. Danach hat der Landkreis Weilheim-Schongau für Schüler/innen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben, die Beförderung zum Besuch von öffentlichen und staatl. anerkannten
- privaten Realschulen,
- Gymnasien,
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
- zwei-, drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
sowie
- für Schüler/innen, die eine öffentliche oder staatl. anerkannte Berufsschule in Vollzeitunterricht besuchen,
sicherzustellen.
Die Beförderungspflicht besteht dabei:
- Zum Pflicht- & Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (= diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist)
- Wenn der einfache Weg zur Schule ab 5. Jahrgangsstufe mehr als 3 km beträgt; bei kürzeren Wegstrecken nur dann,
- in widerruflicher Weise wenn der Schulweg besonders gefährlich bzw. besonders beschwerlich ist oder
- wenn Beförderung aufgrund einer dauernden Behinderung notwendig ist