Wer krankenpflegerische Tätigkeiten gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 16 Gesundheitsdienstgesetz GDG).
Wir benötigen von Ihnen:
- Ausgefüllten Meldebogen
- Berufsurkunde
- Nachweis über das Vorliegen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)
- Nachweis über die Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft *
- Lebenslauf *
*Ist nur einzureichen, wenn Pflegekräfte beschäftigt werden.
Wer hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der leitenden Pflegefachperson zu benennen und die genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 GDG).
Zuständigkeit
Die Meldung ist an die Behörde zu richten, in der
- die gewerbetreibende Person ihren Wohnsitz hat,
- der sonstige Anbieter von Pflegeleistungen seinen Sitz hat.
Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dem die Niederlassung gelegen ist.
Wir möchten Sie auf das seit 01.03.2020 geltenden Masernschutzgesetz aufmerksam machen. Es gilt für alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und in einem humanmedizinischen Beruf tätig sind (§ 20 IfSG i. V. m. § 23 IfSG)!
Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege Art. 16 GDG:
Seit 01.06.2022 gibt es das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG). Die Regelungen im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) folgen der neuen Systematik im Pflegeberufsgesetz (PflBG), wonach der Gesetzgeber nun (anders als im bisherigen Krankenpflegegesetz) u.a. für die Aufwertung des Pflegeberufs vorbehaltene Tätigkeiten vorgesehen hat, die beruflich ausschließlich von Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem PflBG ausgeübt werden dürfen.
Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GDG). Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GDG).
Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 GDG).
Hinweis für Pflege(fach)helfer:
Der Pflege(fach)helfer ist keine Pflegefachkraft im Sinne des PflBG und ist in der Folge auch nicht (mehr) berechtigt, die im § 4 Abs. 2 PflBG genannten Tätigkeiten auszuüben. Insoweit können Pflege(fach)helfer auch nicht im Sinne des Art. 16 GDG angemeldet werden, weshalb die bisherige Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG im GDG auch keine Entsprechung mehr hat.