Gemäß Art. 3 Abs. 1 BaySchFG ist der nicht zum Personalaufwand (Art. 2 BaySchFG) gehörende übrige Aufwand Schulaufwand. Er umfasst den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal. Die Schulverwaltung sorgt in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Schulen dafür, dass der notwendige Sachaufwand, der für die Umsetzung der Lehrpläne durch die Lehrkräfte erforderlich ist, bei den Schulen vorhanden ist.
Die Schulverwaltung bereitet die Entscheidungen des Schulausschusses vor.