Die Überwachung hygienischer Standards durch die Hygieneaufsicht im Gesundheitsamt ist eine zentrale Aufgabe zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten. Sie erfolgt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie landesspezifischer Hygienevorschriften.
Regelmäßige und anlassbezogene Begehungen
Das Gesundheitsamt hat den gesetzlichen Auftrag in Fragen der Hygiene zu beraten und zu überwachen.
Die Hygieneaufsicht führt sowohl regelmäßige Kontrollen als auch anlassbezogene Begehungen durch – etwa bei Beschwerden, Infektionsausbrüchen oder anonymen Hinweisen
Diese finden statt in:
- medizinischen Einrichtung (z.B. Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen)
- Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas oder Heimen
- Unterkünften für Geflüchtete oder Obdachlose
- gewerblichen Betrieben mit Hygienerelevanz (z. B. Tattoo-Studios, Kosmetikstudios, Friseursalons)
Geprüft wird die Einhaltung gesetzlicher Hygienevorgaben, z. B.:
- Vorhandensein und Umsetzung eines Hygieneplans
- Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsplänen
- Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung
- Personalhygiene (z. B. Händehygiene, Schutzkleidung)
- bauliche und technische Voraussetzungen (z. B. Waschgelegenheiten, Lüftung)
- Dokumentation von Schulungen und Belehrungen
Beratung und Mängelbeseitigung
Die Hygieneaufsicht versteht sich nicht nur als Kontrollinstanz, sondern auch als Beratungsstelle.
- Hinweise zur Verbesserung der Hygienepraxis
- Aufklärung über gesetzliche Anforderungen
Bei festgestellten Mängeln wird eine Frist zur Beseitigung gesetzt. In gravierenden Fällen kann auch eine Anordnung oder Betriebseinschränkung erfolgen.
Gesetzliche Grundlagen
InfektionsschutzgesetzBayerische Medizinhygieneverordnung