Katzenschutz im Landkreis

Projekt Katzenschutz: Eine Verordnung für den Landkreis Weilheim-Schongau

Zum 01.05.2025 wurde für den gesamten Landkreis Weilheim-Schongau eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen erlassen. Sie tritt nach sechs Monaten Übergangsfrist zum 01.11.2025 in Kraft.

Kranke Katzen

Auch im Landkreis Weilheim-Schongau leben viele freilebende Katzen in einem elenden Zustand. Sie sind verwahrlost, leiden unter Inzucht, sind oft abgemagert und krank.

Trotz großen Einsatzes der Tierschutzinitiativen und engagierter Bürgerinnen und Bürger steigt auch bei uns die Anzahl dieser Katzen und die damit einhergehenden Tierschutzprobleme weiter an. Um dem entgegen zu wirken, hat der Landkreis Weilheim-Schongau nun eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung) erlassen.

Mit der Verordnung tritt eine Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für freilaufende Halterkatzen (also Katzen mit Tierhalter und einem Zuhause mit Freigang) in Kraft.

Mikrochip

Wer im Landkreis Weilheim Schongau eine Katze hält und dieser einen unkontrollierten freien Auslauf gewährt/gewähren will („freilaufende Halterkatze“), muss das Tier mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung beim Tierarzt kennzeichnen lassen.

Danach ist die Katze mit den Daten der Kennzeichnung und des zugehörigen Katzenhalters bzw. der Katzenhalterin entweder in das Haustierregister von Tasso e.V. oder das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.V. (FINDEFIX) einzutragen.

Nur wenn die Katze gekennzeichnet und registriert ist, kann sie ihrer Besitzerin bzw. ihrem Besitzer zugeordnet werden. So ist es z.B. möglich, die Besitzerin bzw. den Besitzer schnellst möglichst zu informieren, sollte die Katze verletzt oder verunfallt aufgefunden werden. Die Registrierung kann online durchgeführt werden und ist kostenlos.

Für die erforderliche Kennzeichnung und Registrierung haben alle Halter bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 01.11.2025 Zeit. Ist Ihre Katze bereits gechipt und bei einem der beiden genannten Haustierregister gemeldet, müssen Sie nichts weiter machen. Ist Ihre Katze bisher lediglich gekennzeichnet, so müssen Sie diese nur noch in einem der beiden genannten Register kostenlos registrieren.

Durch die Kennzeichnung und Registrierung der Halterkatzen wird die wichtige Arbeit der Tierschutzorganisationen erleichtert, die sich zukünftig rechtsicher freilebender, herrenloser Katzen annehmen und kranke und verletzte Tiere versorgen sowie ggf. kastrieren können. Ganz nebenbei entlastet die Kennzeichnung und Registrierung die Fundbehörden, da im Tierheim schnell erkannt werden kann, ob es sich um ein Fundtier oder ein herrenloses Tier handelt.

Die Ermächtigung zum Erlass einer Katzenschutzverordnung basiert auf dem § 13b des Tierschutzgesetzes. In allen Bundesländern und insgesamt derzeit 29 bayerischen Gemeinden wurde bereits davon Gebrauch gemacht, auch in den Nachbarlandkreisen Landsberg am Lech (seit 2024) sowie Bad Tölz-Wolfratshausen (seit 2025) wurden entsprechende Verordnungen erlassen.

Eine Beschränkung des unkontrollierten Freilaufs fortpflanzungsfähiger (unkastrierter) Katzen, wie in anderen Katzenschutzverordnungen vorgesehen, existiert für den Landkreis Weilheim-Schongau zunächst nicht. An dieser Stelle möchten wir jedoch an alle Katzenhalter appellieren, eine unkontrollierte Vermehrung ihres Tieres zu verhindern. Auch die Kastration von Freigängern (Kater wie Kätzinnen) gehört zu einer verantwortungsbewussten Katzenhaltung und verhindert Inzucht und Katzenleid. Hiermit können auch Sie einen persönlichen Beitrag zum Tierschutz leisten.

Die gültige Katzenschutzverordnung finden Sie hier.

Ein Beitrag im BR zum Katzenschutz in unserem Landkreis finden sie hier.

Weitere Informationen zum Thema Katzenschutz und Kastration finden Sie auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und in dessen Broschüre zum Thema „Kastration von Katzen ist Tierschutz“.

Bei weiteren Fragen zum Thema Kennzeichnung und Registrierung sowie zur möglichen Kastration Ihres Tieres berät Sie auch Ihr betreuender Haustierarzt.


Gesetzliche Grundlagen

Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung - KatzenschutzVO) vom 01.05.2025

Merkblatt

Links

Kontakt

Abt. 5, Veterinäramt/Verbraucherschutz
LRA-Funktion
Telefon:+49 881 681 4444

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Veterinäramt

Adresse in Google Maps anzeigen
Münchener Str. 1
82362 Weilheim i.OB
Fax: +49 881 681 2599

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.