Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle, dem Landratsamt Weilheim-Schongau, erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
- Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
- Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.
Mietwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat.
Der Verfügungsberechtigte (Vermieter) darf eine geförderte Wohnung einem Wohnungssuchenden nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende vor Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung übergibt und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.
Notwendige Unterlagen
- Bei Nicht-EU-Bürgern - gültiger Aufenthaltstitel aller Haushaltsangehörigen
- Schwerbehinderung - Nachweis über Grad der Behinderung bei einem GdB ab 50 (Ausweis oder Bescheid)
- Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft (Kopie Mutterpass / Attest)
- Mietvertrag bzw. Kündigungsschreiben / Räumungsklage
- Schulbescheinigung für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr die eine Bildungseinrichtung besuchen
- Einkommenserklärung für jedes Familienmitglied mit eigenem Einkommen (Formular Stabau III a / III b), dazu Nachweise aller Einnahmen (vollständige Kopien der Unterlagen - alle Seiten) wie:
- Gehaltsnachweise/-abrechnungen der letzten 12 Monate bzw. Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
- aktuelle Rentenbescheide (Alters-, Witwen- oder Waisenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Pensionen usw.)
- aktueller Bescheid Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld, Sozialhilfe/Grundsicherung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen (UVG-Bescheid, Unterhaltstitel, Vereinbarung, Kontoauszug)
- Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres bei selbständiger Arbeit oder Gewerbe bzw. Gewinn-Verlusthochrechnung
- Einkommensteuerbescheid bei nichtselbständiger Arbeit als Nachweis bei erhöhten Werbungsoder Kinderbetreuungskosten
- sonstige Nachweise über andere Einkünfte wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen zum Onlineantrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bzw. Benennung für eine Wohnung finden Sie → hier.
Entstehende Kosten
Benennung für eine bestimmte Wohnung: | 12,50 bis 25,00 Euro (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses) |
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: | 7,50 bis 20,00 Euro (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses) |
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG), (GVBl. S. 260) BayRS 2330-2-I
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG), (GVBl. S. 562, ber. S. 781, ber. 2011 S. 115) BayRS 2330-3-I
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (Durchführungsverordnung Wohnungsrecht – DVWoR), (GVBl. S. 326) BayRS 2330-4-I
Voraussetzungen
Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass
- der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer (mindestens 1 Jahr ab Antragstellung) einen Wohnsitz zu begründen und
- das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige gelten Einkommensgrenzen und dem entsprechend bestimmte Wohnungsgrößen. Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.
Formulare
- Wohnungswesen: Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung - Wohnberechtigungsschein und Benennung für eine Wohnung (Online-Antrag) Nutzung mit BayernID
- Wohnungswesen: Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung (PDF-Formular zum ausfüllen und ausdrucken) externer Link auf die Oberste Baubehörde im Bay. Staatsministerium des Innern
- Wohnungswesen: Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a) externer Link auf die Oberste Baubehörde im Bay. Staatsministerium des Innern
- Wohnungswesen: Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b) externer Link auf die Oberste Baubehörde im Bay. Staatsministerium des Innern