Aktuelle Regeln

Im Landkreis Weilheim-Schongau ist seit dem 24.November 2021 die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 in Kraft Diese wurde zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.03.2022.

Lesefassung der fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand 03.03.2022)

Die darin festgelegten Regeln wurden zunächst befristet bis zum 19. März 2022.
Die Regelungen für Hotspot-Regionen werden ersatzlos gestrichen.
Zum 04. März wird die Verordnung in verschiedenen Bereichen angepaßt.

Maskenpflicht

In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Die Maskenpflicht gilt nicht

  • innerhalb privater Räumlichkeiten,
  • für Gäste am Tisch in der Gastronomie,
  • am festen Sitz- oder Stehplatz soweit ein Mindestabstand von 1,5 m zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, zuverlässig eingehalten werden kann
  • bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt.
  • ab dem 04. März 2022 im Sportunterreich in Schulen

Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen die durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses glaubhaft machen können, dass aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Am Arbeitsplatz ist eine medizinische Maske Mindeststandart. Der Arbeitgeber entscheidet gemäß der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ob eine FFP-2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen ist.

Kontaktbeschränkungen

Personen die nicht geimpft oder genesen sind, können sich nur mit Angehörigen des eingenen sowie maximal zwei Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen.

Für geimpfte und genesene Personen  entfallen die Kontaktbeschränkungen.

Diese Regeln gelten in Innenräumen wie im Freien. Kinder bis zum 14. Geburtstag sind von Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Zugangsregelungen

Bei den Corona-Maßnahmen spielen die Zugangsbeschränkungen 2G, 2G-Plus, 3G eine große Rolle. Ab dem 17. Febraur wird aus 2G-Plus gnerell 2G. Es gibt somit nur noch 2G und 3G Zugangregelungen.

  • 2G
    Geimmpft und Genense
    Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, haben Zugagn zu 2G
    Personen, die sich nachweislich nicht impfen lassen können. Sie bnötigen einen negativen Testnachweis.


  • 3G
    Geimpfte, Genesen oder Getestete.
    Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf oder ein PCR-Test, der von Zeitpunkt der Probeabnahme 48 Stunden gültig ist.
    Schülerinnen und Schüler
    Kinder bis zum sechsten Geburtstag

  • Zugang ohne Nachweispflicht
    Im Handel sowie bei körpernahen Dienstleistungen, die medizinische, pflegerische oder therapeutische Leistungen sind, ist ein Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein aktueller negativer Test nicht erfoderlich.

Testnachweiserfordernisse

Sofern ein Testnachweis gefordert wird, muss das negative Testergebnis auf einem PCR-Test, POC-PCR-Test oder einem Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, einem POC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder einem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, beruhen.

Genesene benötigen einen Nachweis ihrer überstandenen Corona-Infektion, der auf einem PCR-Test beruht. Dieser Test muss mindestens 28 Tage, aber höchstens drei Monate zurückliegen. Neben dem PCR-Test gilt auch ein Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes als Beleg. Genesene benötigen zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen für sie gelten.

Als Nachweis für Geimpfte gelten der Impfpass oder eine Impfbescheinigung des Arztes. Voraussetzung für die Erleichterung ist, dass ein in der Europäischen Union zugelassener Impfstoff zum Einsatz kam und ein Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorgelegt werden kann.

Die Ausnahme von der Testpflicht für Geboosterte wird auf vollständig geimpfte Personen mit einer danach erfolgten Genesung (Impfdurchbruch) erweitert. Die Karenzzeit von 14 Tagen entfällt.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder sind ebenfalls von dem Erfordernis eines Testnachweises ausgenommen (dies gilt auch in den Ferienzeiten).

Zum 12.11.2021  wurden wieder kostenlose Antigen-Schnelltests („Bürgertests nach § 4aTestV “) eingeführt. Es wurde keine Beschränkung der Häufigkeit vorgesehen.

Sofern Nachweise über Impfung, Genesung oder aktueller negativer Test erforderlich ist, mußß dieser von Anbietern, Beitreibern Veranstalterns usw. durch Zugangkontrollen samt Identitätsfeststellung überprüft werden und zwei Wochen land aufbewahrt werden.

Schulen und Kinderbetreuung; Hochschulen, VHS, Musikschulen, Archive

Bayernweit sollen Schulen und Kitas geöffnet bleiben.

In Schulen gilt unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands Maskenpflicht. Dies gilt auch beim Sportunterricht in Innenräumen. Für die Jahrgangsstufen 1-4 ist eine Stoffmaske ausreichend, alle anderen Schüler brauchen eine medizinische Gesichtsmaske.
Alle Schüler können nur am Präsenzunterricht, bei Schulveranstaltungen oder der Mittagsbetreuung teilnehmen, wenn sie drei Mal wöchentlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen oder einen Selbsttest unter Aufsicht vornehmen.
Lehrerinnen und Lehrer, die nicht geimpft und genesen sind, unterliegen der täglichen Testpflicht.
Dritte, insbesondere Eltern brauchen zum Betreten des Schulgeländes die Vorraussetzungen von 3G.
Tritt in einer Klasse ein Infektionsfall auf, werden die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage täglich getestet.

Bei der Kinderbetreung werden feste Betreuungsgruppen eingerichtet. Jedes Kind ab Vollendung des 1. Lebensjahr unterliegt einer dreimal wöchentlichen Testpflicht, d.h. Sorgeberechtigte müssen dreimal pro Woche einen glaubhaften Nachweis erbringen, dass ihr Kind negativ mittels Selbsttest getestet wurde. Dafür erhalten sie Berchtigungsscheine, die sie in Apotheken einlösen können. Kinderbetreuungseinrichtungen können auch PCR-Pooltestungen anbieten. Es ist auch die Vorlage von negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Testergebnis möglich. 
Beschäftigte, welche nicht geimpft und genesen sind, unterliegen der täglichen Testpflicht.
Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Gelände unter den Vorraussetzungen von 3G betreten.
Werden Kinder lediglich in die Kinderbetreuungseinrichtung gebracht oder von dort abgeholt, ist die Vorlage eines 3G-Nachweises nicht erforderlich.

Hochschulen, VHS, außerschulische Bildung, berufliche Aus- Fort-, Weiterbildung, Musikschulen, Bibliotheken, Archive:
Es gilt für die Studierenden, Teilnehmenden, Schülerinnen und Schüler 3G.

Der Zugang zu Meisterkursen und zu Fahrschulen ist unter 3G-Bedingungen möglich.

Gastronomie und Beherberungsbetriebe

In der Innen- und Außengastronomie sowie in Beherbergungsbetrieben gilt für Gäste ab dem 04. März 2022 3G. Minderjährige Schüler die noch nicht (abschließend) geimpft sind und in der Schule regelmäßig getestet werden, haben ebenfalls Zutritt.
Bayernweit gilt in der Gastronomie
Aufenthalte in Beherberungsbetrieben sind auf zwingend erforderliche, unaufschiebare nicht touristische Aufenthalte zu beschränken. Bei Ankunft und während des Aufenthaltes müssen Gäste, die nicht geimpft oder genesen sind, einen aktuellen PCR-Test vorweisen.

Körpernahe Dienstleistungen - Medizinische Leistungen

In Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, die nicht medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen sind, z.B. Frisöre, Nagelpflege- und Kosmetiksalons, gilt die Zugangsregel 3G.

Eine Kontaktdatenerfassung ist nicht mehr notwendig.

Bei medizinischer, plfegerischer, therapeutischer Leistung ist der Zugang weiterhin ohne Nachweispflicht. Individuell können jedoch strengere Regeln vom Betreiber erlassen werden.

Kultur und Sportveranstaltungen, Freizeiteinrichtungen

In Theatern, Opern, Schauspiel- und Konzerthäusern, Kinos ect. sowie bei Sportveranstaltungen gilt für Besucherinnen und Besucher 2G.

Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besucher können die Zuschauerkapazität zu 75% nutzen. Die Personenobergrenze liegt bei 25.000 Personen.

Für Personen, die bereits dreifach geimpft sind (Booster-Impfung) benötigen keinen Testnachweis mehr.

Bei der Ausübung von Sport in Sportstätten unter freiem Himmel  gilt 2G. Sport in Inneräumen ist mit 2G erlaubt. Bei der eigenen sportlichen Betätigung sowie in Fitnesstudios oder Solarien gilt 3G.

Bei Sportveranstaltungen gilt für Zuschauer/Innen 2G. Die Besucherkapazität kann zu 50% ausgenutzt werden -ab dem 04. März zu 75%.

Überregionale Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Beuscher liegt die Personenobergrenze bei 25.000 Personen und die Zuschauerkapazität bei 75%.

In Zoos, botanischen Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks Gedenkstätten, Ausflugsschiffe und ähnlichen Einrichtungen sowie Führungen gilt unter freiem Himmel 2G. Die Kapazitätsbeschränkungen unter freiem Himmel entfallen.

In Freizeiteinrichtungen, z.B. Bädern, Thermen, Saunen oder Spielhallen gilt ebenfalls 2G.

In allen Bereichen gelten FFP-2-Masken- und Abstandpflicht. Die mögliche Besucherkapazität kann ab dem 04. März in geschlossenen Räumen zu 75 % genutzt werden.

3G in Bussen und Bahnen sowie am Arbeitsplatz

3G im öffentlichen Personennahverkehr, für den Regional- und Fernverkehr sowie für touristische Bus- und Bahnreisen. Es darf nur noch benutzt werden, wer gegen Corona geimpft oder davon genesen ist oder einen negativen Test (PCR-Test oder Schnelltest) dabei hat.

Am Arbeitsplatz gilt Bundesweit 3G. Beschäftigte benötigen für den Zugang zur Arbeitsstätte einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis. Die kann ein PCR-Test, ein Schnelltest oder wenn vom Arbeitgeber angeboten, ein Selbsttest unter Aufsicht sein.
Nicht geimpfte oder genesenen Betreiber oder Beschäftigte benötigen in Bereichen mit 2G nicht mehr jede Woche zwei PCR-Test, unterliegen aber den oben genannten Nachweispflichten.

Private und öffentliche Veranstaltungen

Für private oder öffentliche Veranstaltungen in nicht-privaten Räumlichkeit außerhalb der Gastronomie gilt 2G. Für Genesene und Geimpfte entfällt die Kontaktbeschränkung ersatzlos,. Es besteht FFP2-Maskenpflicht - aber nicht am Platz.
Es gelten Personenobergrenzen: es sind so viele Personen zugelassen wie unter Einhaltun des Mindestabstandes in dem Raum Platz finden - insgesamt 50% der Raumkapazität.

Gottesdienste

Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

  • Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
  • Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die je nach Glaubens-gemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert.

Messen, Tagungen, Kongresse

Besucherinnen und Besucher von Messen unterliegen der Zugangsregel 2G. Auf Messen dürfen täglich nur 25.000 Personen täglich zugelassen werden. Es gelten Masken- und Abstandpflicht.

Versammlungen im Sinne Art. 8 GG

Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestee Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach dern Anzahl der vorhanden Plätze, bei den der Mindestabstand von 1,5 m gewährt wird.

Bars, Diskotheken, Bordellbetriebe

Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe können ab dem 04. März 2022 unter den Bedingungen von 2G-Plus wieder öffnen.

Genesene und und geimpfte Personen benötigen zusätuzlich ein aktuelles negativen Test (Antigenschnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht). Geboostere Personen benötigen keine Test.

Für Besucherinnen und Besucher von Clubs und Diskotheken entfällt die Maskenpflicht.

Rahmenkonzept Clubs und Diskotheken vom 07. März 2022

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Bürgerbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung - Corona: Was gilt aktuell?

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