Reisen mit Betäubungsmitteln

Sie sind während einer Reise auf Medikamente angewiesen? Bitte beachten Sie die Vorschriften des Reiselandes. Führen Sie Medikamente ein, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, benötigen Sie hierfür eine ärztliche Bescheinigung.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen beträgt maximal 30 Tage. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung.

Hinweis:
Seit dem 1.4.2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Allerdings ist medizinisches Cannabis in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin ein Betäubungsmittel. Aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird somit für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.

Es wird unterschieden, ob das Land zum Schengener Abkommen gehört oder nicht.

Welche Länder sind Mitglied des Schengener Abkommens?

Im Anschluss muss das Formular vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden. Dies richtet sich nach dem Landkreis des behandelnden Arztes. 

Das Gesundheitsamt führt nur eine Beglaubigung durch. Wir überprüfen nicht den Inhalt der Bescheinigung. Der verordnende Arzt /die verordnende Ärztin ist dafür verantwortlich, die verordnungsfähigen Höchstmengen einzuhalten. Der/die Reisende ist dafür verantwortlich, die Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes einzuhalten.

Wenn sich Ihr Arzt im Landkreis Weilheim-Schongau befindet, sind wir der richtige Ansprechpartner.

Bitte vereinbaren Sie für die Beglaubigung des Formulars einen Termin mit uns.

Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 10 € für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und 15 € für Erwachsene ab 18 Jahren. Sie können diese vor Ort per EC-Karte bezahlen.

Benötigte Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Original der ärztlichen Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Ärztin oder des ausstellenden Arztes
  • Personalausweis oder Reisepass

Formular für eine Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens)

Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln (für Reisen in Länder außerhalb der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens)

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