Kinder und Jugendschutz

Stärken fördern - Gefährdungen begegnen...

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§14 SGB VIII (Kinder und Jugendhilfegesetz)

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll

  • junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen zu führen.
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Ein Angebot des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ist seit über 30 Jahren das Kinderkino.
Den aktuellen Spielplan und noch mehr Infos finden Sie hier:


Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) soll Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens schützen, z.B. durch

  • Altersbeschränkung beim Verkauf von Alkohol und Zigaretten
  • Altersbeschränkung bei Filmen, Videos und Computerspielen
  • Alters- und Zeitbeschränkungen beim Zutritt in Diskotheken, Gaststätten, Spielhallen ect.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) legt z.B. fest, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche in welchem Umfang arbeiten dürfen und wann Ausnahmeregelungen z.B. für Filmaufnahmen oder Aufführungen möglich sind. Weiterhin wird geregelt, welche Schutzbestimmungen für Jugendliche in festen Arbeitsverhältnissen oder in der Lehre gelten.

Genehmigungen f. Schulpflichtige Kinder u. Jugendliche zur Mitwirkung bei Veranstaltungen

Damit schulpflichtige Kinder und Jugendliche bei Veranstaltungen (z. B. Chorauftritte, Theateraufführungen, Filmaufnahmen) mitwirken können, brauchen Sie für das Gewerbeaufsichtsamt u. a. eine Stellungnahme des Jugendamtes. Das Dokument zur Vorlage beim Gewerbeaufsichtsamt finden Sie hier.

Damit das Amt für Jugend und Familie seine Stellungnahme abgeben kann, benötigt es zur Bearbeitung folgende Unterlagen:

1. Der vollständig ausgefüllte Antrag des Gewerbeaufsichtsamtes mit allen Beiblättern und Unterlagen, die zur Beschreibung der Mitwirkung der Minderjährigen erforderlich sind. Das sind alle 6 Seiten mit folgenden Inhalten:

  • Die vollständig ausgefüllte Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten mit den Angaben zur bisherigen Mitwirkung des Kindes bei anderen Veranstaltungen in diesem Kalenderjahr. (WICHTIG: Obliegt das Sorgerecht nur einem Elternteil, ist die eidesstattliche Erklärung ergänzend auszufüllen bzw. die Kopie des Urteils oder des Sorgerechtsbeschlusses beizulegen.)
  • Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate bei Antragsstellung)
  • Unbedenklichkeitserklärung der Schule/Schulbehörde
  • vollständig ausgefüllte Einwilligungserklärung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Daten

2. Detaillierte Beschreibung der Mitwirkung des/der Minderjährigen (szenische Beschreibung)
3. Je nach Art der Mitwirkung Text-, Drehbücher, Dreh-, Spiel-, Dispositions-, Auftrittspläne, Fotokataloge, Storyboard o. ä. 

Für die Bearbeitung sind zwei Wochen Bearbeitungszeit einzuplanen.

Der Antrag kann auch per Mail an jugendschutz@lra-wm.bayern.de gesendet werden.

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