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Stabsstelle II - Kreisentwicklung
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Landratsamt Weilheim-Schongau
Stainhartstr. 9
82362 Weilheim i.OB
Coronavirus: Informationen für Unternehmen
Das Landratsamt Weilheim-Schongau nimmt die durch das Coronavirus entstandene Problemlage sehr ernst. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung von verfügbaren Informationen offizieller Stellen:
Bund und Länder haben die beschlossenen Corona-Regeln bis zum 28. März 2021 verlängert. Nach dem ersten Öffnungsschritt vom 1. März 2021 sind weitere einzelne Öffnungen in den Ländern, teilweise je nach Inzidenzwert, geplant bzw. bereits vollzogen.
Die möglichen Öffnungsschritte hier im Überblick:
Am 22. März werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels beraten.
Weitere Informationen für die einzelnen Bereiche werden auf der Webseite der Bundesregierung dargestellt.
Der Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. März 2021 informiert über die beschlossenen Öffnungsschritte.
Die bestehenden Beschlüsse des Bundes und der Länder bleiben weiterhin gültig. Die Länder passen ihre Landesverordnungen entsprechend an und verlängern diese bis zum 7. März 2021.
Friseurbetriebe können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken den Betrieb ab 1. März 2021 wiederaufnehmen.
Der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von max. 35 soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 20 qm, sowie die Öffnung von Museen und Galerien und die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe umfassen.
Verlängerung der Maßnahmen über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum 14. Februar 2021
Der Bericht aus der Kabinettssitzung vom 20. Januar 2021 informiert über die am 19. Januar 2021 beschlossene weitere Verlängerung der Lockdown-Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021.
Am 6. Januar 2021 hat der Ministerrat beschlossen, die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen über den 10. Januar 2021 hinaus bis vorerst zum 31. Januar 2021 zu verlängern.
Neu ist, dass es dem Einzelhandel unter strenger Einhaltung von Schutz-und Hygienekonzepten möglich ist, „click-and-collect“ oder „call-and-collect“ Leistungen, d.h. die Abholung telefonisch oder online bestellter Ware, anzubieten.
Folgendes gilt hierbei zu beachten:
– FFP2-Maskenpflicht für Personal und Kunden,
– um das Schutz- und Hygienekonzept zu gewährleisten sind Ansammlungen von Kunden sind zu vermeiden, z.B. durch unterschiedliche Abholzeiten,
– die Abholung der Waren darf nur an einem entsprechenden Abholbereich oder außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden,
– die Verkaufsräume dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
In der Kabinettssitzung vom 12. Januar 2021 wurde außerdem beschlossen:
Ab Montag, 18. Oktober 2021, besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel. In der ersten Woche gilt eine Kulanzfrist. Ab 25. Januar 2021 droht aber gegebenenfalls ein Bußgeld bei Nichteinhaltung der FFP2-Maskenpflicht.
Alle aktuellen Informationen zu den Bund-Länder-Beschlüssen finden Sie hier auf der Website der Bundesregierung.
November- u. Dezemberhilfen für Betriebe, denen das Geschäft untersagt ist (für direkt und indirekt von der Schließung betroffene Unternehmen aller Größen und Branchen - aufgrund der Beschlüsse vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020)
Übersicht und Antragstellung:
Anträge auf Novemberhilfe können bis 30. April 2021 gestellt werden.
Anträge auf Dezemberhilfe können bis 30. April 2021 gestellt werden.
Auf der FAQ-Seite des Ministeriums zur November- und Dezemberhilfe finden Sie Informationen und Antworten zu Themen wie Antragsberechtigung, Höhe der Förderung, Antragstellung usw. .
— Hier gibt es ausführliche Informationen zur Registrierung und Anmeldung für prüfende Dritte
Soloselbständige finden hier ausführliche Informationen zum Direktantrag.
FAQs zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe: Hier geht’s zur Übersichtswebseite der November- und Dezemberhilfe.
Überbrückungshilfe II als Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen:
Die Überbrückungshilfe II schließt die Fördermonate September bis Dezember 2020 ein. Für diesen Zeitraum können Anträge bereits gestellt werden.
Wenden Sie sich bitte an eine/n Steuerberater/in, eine/n Wirtschaftsprüfer/in, eine/n vereidigte/n Buchprüfer/in oder eine/n Rechtsanwalt/in um die Überbrückungshilfe II zu beantragen. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Informationen zur Überbrückungshilfe II gibt es hier.
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige:
Die Überbrückungshilfe III schließt die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 ein. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Corona bedingten Umsatzeinbußen von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Gewährt werden Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs.
Anträge können ab sofort und längstens bis 31. August 2021 gestellt werden.
Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“.
Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.
Hier finden Sie Informationen zur Antragsstellung der Überbrückungshilfe III.
KfW-Schnellkredite 2020:
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Antragstellung erfolgt über Ihre Bank oder Sparkasse. Zur Vorbereitung der Antragstellung können Sie die Webseite der KfW nutzen.
LfA-Schnellkredit
Der LfA-Schnellkredit bietet Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern und 100% Risikoübernahme durch den Freistaat Bayern.
Der Corona-Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung richtet sich auch an größere Unternehmen.
Informationen zu diesen und weiteren Angeboten gibt es auf der Webseite der LfA.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Wer kann die Förderung beantragen?
Soloselbständige aller Branchen, die
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021.
Mehr Informationen zur Neustarthilfe für Soloselbständige und zur Antragstellung finden Sie hier.
Weitere Fragen werden im FAQ zur Neustarthilfe beantwortet.
Zum 31. Mai 2020 war die letztmalige Antragstellung für das Soforthilfe-Programm des Bundes sowie das Soforthilfe-Programm des Freistaates Bayern möglich. Ab sofort gilt die „Überbrückungshilfe“. Informationen hierzu finden Sie oben in diesem Beitrag.
Die LfA bietet für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus eine kostenlose Beratung, Darlehensprogramme sowie Risikoentlastungen durch Haftungsfreistellungen und Bürgschaften der LfA an. Produkte der LfA, die hauptsächlich der Sicherung der Liquidität im Unternehmen angesichts der aktuellen Lage dienen, finden sie hier.
Die KfW kann Unternehmen in der aktuellen Lage mit verschiedenen Krediten kurzfristig helfen, um die Liquidität zu sichern. Kredite sind bei Banken oder Sparkassen zu beantragen.
Hier finden sie von der KfW zusammengestellte Finanzierungsprogramme für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Lage entsprechend angepasst wurden.
Um sich über Kurzarbeitergeld (KUG) zu informieren, Kurzarbeit anzuzeigen oder zu beantragen, finden sie hier auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellte Informationen.
Die bayme vbm (Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie in Bayern) unterstützen in Abstimmung mit den Kammern die Beratung für Unternehmen zur Kurzarbeit. Um Anträge auf Kurzarbeit richtig und korrekt auszufüllen werden Sie hier beraten.
Wer darf was? Dürfen Betriebe, Ladengeschäfte, usw. geöffnet haben, betrieben werden bzw. dürfen Dienstleistungen ausgeübt werden? Welche Regelungen gelten für Mischbetriebe? Können Unternehmen, deren Ladengeschäfte zu schließen sind, Kunden zu Hause aufsuchen?
In den eingefügten Links werden viele Fragen beantwortet. Vor allem in der sog. „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ finden sie die Antworten auf die oben gestellten Fragen:
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste)
Die Betreiber von zulässigerweise geöffneten Geschäften/Unternehmen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Hier können sie eine Checkliste des Ministeriums für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts herunterladen.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt hier Hinweise zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Zeiten der Pandemie.
Infektionsschutz bei der Öffnung von Unternehmen – Maskenpflicht:
Auf der Website der IHK finden sie u.a. FAQs zur Maskenpflicht.
FAQs für Handwerksbetriebe:
FAQs für Handwerksbetriebe hat die HWK auf ihrer Website zusammengestellt.
Außerdem finden sie hier spezielle Fragen und Antworten zu Arbeitsschutz-/Hygienemaßnahmen.
Bei einem Tätigkeitsverbot laut Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und damit einhergehenden Verdienstausfall ohne dabei krank zu sein, kann grundsätzlich eine Entschädigung erhalten werden. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Die zuständige Regierung erstattet den Arbeitgebern die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten (§ 56 IfSG).
Bei Selbständigen und Heimarbeitern erfolgt eine unterschiedliche Berechnung auf Basis des Arbeitseinkommens. Den Antrag auf Entschädigung stellen Selbstständige direkt bei der zuständigen Regierung.
Zur Antragstellung für Arbeitgeber und Selbständige bei der Regierung von Oberbayern geht es hier.
Um eine Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen zu verhindern und eine Fachkräftesicherung zu gewährleisten, haben Arbeitgeber/innen ab sofort die Möglichkeit beim Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ eine Förderung zu beantragen. Weitere Informationen zum Programm finden Sie hier.
Auf der Website der Agentur für Arbeit finden Sie Antragsformulare für die Förderung der Ausbildungsplätze.
Auf der Website des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sind wichtige Informationen für betroffene Unternehmen veröffentlicht. Vor allem sind Informationen zu finanziellen Unterstützungsangeboten sowie dem Thema Kurzarbeit zu finden: StMWi: Aktuelles zum Coronavirus
Hier veröffentlicht das bayerische Gesundheitsministerium Allgemeinverfügungen, Informationsmaterialien zum Herunterladen sowie häufig gestellte Fragen zu Sars-CoV-2.
Die IHK München und Oberbayern hat auf ihrer Website einen Ratgeber mit Informationen für Unternehmen zusammengestellt: IHK Ratgeber zum Coronavirus .
„Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen – Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus“ haben das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier bereitgestellt.
Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw hat hier einen Service Bereich mit allen wichtigen Informationen zur Corona-Pandemie eingerichtet.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und der Verband der Sicherheitsingenieure (VDSI) haben die Broschüre „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“ veröffentlicht. Knapp und übersichtlich finden sie darin Informationen über organisatorische Schutzmaßnahmen.
Hinweis: Wir informieren hier so gut wie möglich. Es handelt sich um rein informelle Hilfestellungen, nicht aber um rechtliche oder steuerliche Beratungen. Das Landratsamt Weilheim-Schongau erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir versuchen die Informationen so aktuell wie möglich zu halten, geben hierfür aber keine Gewähr.