Seit der Reform des Schornsteinfegerrechts im Jahr 2008 sind viele Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb geöffnet. Einige Aufgaben bleiben jedoch weiterhin hoheitlich und dürfen nur von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ausgeführt werden.
Zu diesen hoheitlichen Aufgaben zählen:
- Feuerstättenschau
- Ausstellung eines Feuerstättenbescheids
- anlassbezogene Überprüfungen
- Bauabnahmen und
- Ersatzvornahmen
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (früher "Bezirkskaminkehrermeister") werden nach einer Ausschreibung für jeweils sieben Jahre für einen festen Kehrbezirk bestellt. Sie führen außerdem das sogenannte Kehrbuch und kontrollieren, ob der Eigentümer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kaminkehrerarbeiten fristgerecht durchführen lässt.
Ziel der Kehrbezirksverwaltung ist es, im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes Personen- und Sachschäden zu verhindern.
Die Feuerstättenschau findet in der Regel alle drei bis fünf Jahre statt. Dabei werden Feuerungsanlagen auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit geprüft. Der Termin wird mindestens fünf Werktage vorher angekündigt. Auf Grundlage der Prüfung wird ein Feuerstättenbescheid erstellt, in dem die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten und deren Fristen festgelegt sind. Seit dem 9. April 2025 kann diese Prüfung auch durch einen betriebsangehörigen Vertreter des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durchgeführt werden. Die Daten zu den Feuerstätten und die Erledigung der durchzuführenden Arbeiten werden im Kehrbuch eingetragen.
Für die hoheitlichen Aufgaben gelten gesetzlich festgelegte Gebühren (Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Bei Fragen oder Problemen zu hoheitlichen Tätigkeiten können Sie sich an uns wenden.
Im Gegensatz zu den hoheitlichen Tätigkeiten unterliegen freie Tätigkeiten dem freien Wettbewerb und die Kosten sind frei verhandelbar. Diese "freien" Schornsteinfegerarbeiten dürfen von jedem Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden, der in Deutschland zur Ausübung des Handwerks berechtigt ist.
Im Feuerstättenbescheid sind die (freien) Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden. Sofern der Nachweis nicht innerhalb der Fristen des Feuerstättenbescheids erfolgt, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, die nicht durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten dem Landratsamt zu melden.
Neben den klassischen Kehrtätigkeiten gibt es weitere Arbeiten, die die Schornsteinfeger teilweise anbieten. Diese sind unabhängig von den hoheitlichen und freien Schornsteinfegerarbeiten. Diese Arbeiten könnten auch von anderen Handwerkssparten durchgeführt werden. Beispiele hierfür sind Rauchmelder, die Gashausschau oder Energieberatung.
Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie über die Schornsteinfegersuche auf der Internetseite des Landesinnungsverbands für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk ermitteln.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
- Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG).