Bohranzeigen

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) grundsätzlich einen Monat vor Beginn bei der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) anzuzeigen.
Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 GeolDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.

Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:

Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die KVB die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht.

Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der zuständigen KVB zu stellen. Stellt der Antrag allerdings gleichfalls die Bohranzeige nach WHG dar (vgl. BayWG Art. 30 (1) Satz 3) können die Antragsunterlagen als PDF-Anhang über die TANGO-Plattform eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat.

Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern sind zusätzlich mit dem zuständigen Bergamt abzustimmen.
Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhältnissen oder sonstigen Störungen sind KVB und Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

Für folgende Fälle benötigen wir bereits bei der Bohranzeige nach WHG zusätzliche Informationen, welche in TANGO in das Anmerkungsfeld „Anmerkungen zur wasserrechtlichen Anzeige“ eingetragen werden können:

  • Brauchwasserbrunnen: Die geplante Jahresentnahmemenge bei Bewässerungs- und Tränkbrunnen inkl. Angabe zur bewässernden Fläche und/oder Menge der zu versorgenden Tiere und Tagesbedarf pro Tier
  • Bewässerungsbrunnen: Eine aussagekräftige Alternativenprüfung (insb. Möglichkeiten zur Nutzung von leistungsfähigen oberirdischen Gewässern) ist der Bohranzeige beizulegen.
  • Gartenbrunnen: Eine aussagekräftige Alternativenprüfung (insb. Möglichkeiten zur Speicherung von Regenwasser und/oder Nutzung von leistungsfähigen oberirdischen Gewässern inkl. Fotodokumentation) ist der Bohranzeige beizulegen.

Bitte beachten Sie des Weiteren die fachlichen Informationen des Wasserwirtschaftsamtes zur Errichtung von Grundwassermessstellen, Schachtbrunnen und Bohrbrunnen sowie zur Errichtung von Bohrungen im Rahmen von Baugrunderkundungen und Altlastenerkundungen unten im Abschnitt Merkblatt.

Ihr Wasserwirtschaftsamt (Poststelle@wwa-wm.bayern.de) berät Sie gerne zu fachlichen Fragen.
Bei technischen Fragen zur Plattform TANGO wenden Sie sich bitte an das Postfach geologiedatengesetz@lfu.bayern.de.


Formulare

Merkblatt

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Kontakt

Herr  Fendt
Mitarbeiter
Telefon:+49 8861 211 3326

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Wasserrecht

Adresse in Google Maps anzeigen
Münzstraße 33
86956 Schongau
Telefon: +49 8861 211 3339
Fax: +49 8861 211 4350

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