Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 IfSG

Stellen Sie gewerbsmäßig Lebensmittel her? Behandeln Sie Lebensmittel, oder bringen diese in den Verkehr? Wer direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt seiner Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Erstbelehrung

Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.

Folgebelehrung

Alle 2 Jahre muss diese Belehrung durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Diese Wiederbelehrung durch den Arbeitgeber muss dokumentiert werden.

Online-Belehrung

Alle Landkreisbürger haben die Möglichkeit, die Belehrung online, zu jeder beliebigen Zeit durchzuführen. Die Kosten betragen 28 Euro.

Die Belehrung steht in folgenden 7 Sprachen zur Verfügung:
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Türkisch, Russisch

Um die Bescheinigung direkt zu erhalten, müssen Sie die Gebühr von 28 Euro online per PayPal oder Kredit-/Debitkarte am Ende des Antrages bezahlen. Sie können die Bescheinigung nach der Bezahlung digital herunterladen und ausdrucken.

Belehrung vor Ort

Für Landkreisbürger, die keine Zugangsmöglichkeiten zur Online-Belehrung haben, oder das Onlineangebot nicht nutzen möchten, bieten wir die Belehrung – nach vorheriger Anmeldung - an beiden Dienststellen in Weilheim und Schongau in deutscher Sprache an.

Die Kosten betragen 28 Euro. Die Gebühr kann vor Ort per EC-Karte beglichen werden.

Bringen Sie bitte Ihr Ausweisdokument mit.

Sollten Ihre Sprachkenntnisse für die Belehrung in deutscher Sprache nicht ausreichend sein, müssen Sie eine übersetzende Person mitbringen.

Zweitschrift

Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhandengekommen sein, können Sie sich bei uns eine Zweitschrift gegen eine Gebühr von 10 € ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt durchgeführt wurde und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Bitte melden Sie sich vorab telefonisch beim Gesundheitsamt.

Kosten: 10 Euro für Zweitschrift bei Verlust des Originals, max. 10 Jahre nach Erstausstellung

Notwendige Unterlagen

Der Personalausweis bzw. Reisepass ist vorzulegen.

Entstehende Kosten

  • Belehrung 28 €
  • Sammelbelehrung (nach gesonderter Vereinbarung) ab 10 Personen 14 € pro Person
  • Zweitschrift 10 €

Gesetzliche Grundlagen

  • § 43 Abs. 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Merkblatt

Links

Sonstiges

Kontakt

  • Gesundheitsamt Schongau
    Frau  Altrichter
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3610
    Frau  Lohbrunner
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 1655
  • Gesundheitsamt Weilheim
    Frau  Falk
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1602

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Gesundheitsamt SOG

Adresse in Google Maps anzeigen
Schloßplatz 1
86956 Schongau
Fax: +49 881 681 2699

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Gesundheitsamt

Adresse in Google Maps anzeigen
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1600
Fax: +49 881 681 2699

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