Neue Bevölkerungszahlen für den Landkreis Weilheim-Schongau

Landkreis wächst auf 139.241 Einwohner

Gemalte bunte Menschen im Kreis
Bürger

Der Landkreis Weilheim-Schongau setzt seinen moderaten Wachstumskurs fort: Nach den aktuellen Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember 2025 leben 139.241 Menschen im Landkreis. Gegenüber dem Stand vom 30. Juni 2025 entspricht das einem Zuwachs um 211 Personen.

Die neuen Zahlen des Bayerischen Landesamtes für Statistik zeigen insgesamt eine stabile Bevölkerungsentwicklung mit unterschiedlichen Tendenzen in den einzelnen Städten und Gemeinden. Besonders deutlich fiel das Wachstum in der Stadt Penzberg aus, die mit einem Plus von 105 Einwohnerinnen und Einwohnern den stärksten absoluten Zuwachs im Landkreis verzeichnet und nun auf 17.246 Einwohner kommt. Die größte Kommune bleibt weiterhin Weilheim i.OB. mit 23.406 Einwohnerinnen und Einwohnern, gefolgt von Penzberg (17.246), Peißenberg (13.154) und Schongau (12.676). Neben Penzberg konnten auch mehrere weitere Kommunen deutliche Zugewinne verzeichnen. Besonders positiv entwickelten sich Rottenbuch (+35), Burggen (+30), Raisting (+25), Steingaden (+23) sowie Peiting (+19). Wachstum wurde zudem unter anderem in Pähl (+16), Altenstadt (+14), Habach (+14) und Eberfing (+13) registriert. Demgegenüber verzeichneten einzelne Gemeinden leichte Rückgänge.
Den stärksten Rückgang meldete Iffeldorf (-45), gefolgt von Obersöchering (-21), Schwabsoien (-18) und Sindelsdorf (-16). Insgesamt bewegen sich die Veränderungen jedoch überwiegend in einem moderaten Rahmen.

Die Bevölkerungszahlen bilden eine wichtige Grundlage für die kommunale Entwicklung und Planung im Landkreis. Sie fließen unter anderem in die Bemessung öffentlicher Leistungen und Finanzströme ein.

Hinweis des Bayerischen Landesamts für Statistik: Die Einwohnerzahl am 31. Dezember 2025 ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz – FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 250), maßgeblich für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach Art. 7 (Kopfbeträge) und Art. 9 BayFAG, der Investitionspauschalen nach Art. 12 BayFAG, der Zuweisungen nach Art. 15 BayFAG, der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 BayFAG sowie für die Ermittlung von Durchschnittszahlen je Einwohner für das Haushaltsjahr 2026 (Finanzausgleichsjahr) maßgebend ist.

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