Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Für wen gilt die Impfpflicht i.S.v. § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG?

Nach Nr. 1 für Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Entbindungseinrichtungen,

g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u.a. Heilpraktiker, Diätassistenten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Podologen und Logopäden)

j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

k) Rettungsdienste,

l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des SGB V,

m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des SGB V,

n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation (stationär und ambulant),

o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden (z.B. medizinischer Dienst),

Nach Nr. 2 für Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

Nach Nr. 3 für Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des SGB XI,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des SGB IX erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des SGB IX und § 46 des SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des SGB IX erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IX erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des SGB IX Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Wann bin ich "tätig" im Sinne von § 20a IfSG?

"Tätig" im Sinne von § 20a IfSG ist eine Person in den entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen immer dann, wenn sie regelmäßig (nicht nur für wenige vereinzelte Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen beschäftigt ist. Entscheidend ist allein, ob eine Tätigkeit und nicht nur lediglich ein Besuch erfolgt. Erfasst sind auch Ehrenamtliche oder Personen, welche ihren Freiwilligendienst (nach dem BFDG oder JFDG) ableisten oder Praktikanten. Erfasst sind folglich nicht nur das (medizinische) Personal, sondern auch z.B. das Reinigungs- und Küchenpersonal, auch Hausmeister oder Transportpersonal, oder Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen.

Der Begriff der Tätigkeit ist somit weit gefasst. Daher wird man nur in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, sicher ausgeschlossen werden kann, eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG verneinen können. Dies ist beispielsweise bei räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeitenden der Fall. Es muss jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen ausgeschlossen werden und auch keine regelmäßigen Kontakte zu den betreuenden Personal bestehen.

Gibt es Ausnahmen von der "Impfpflicht"?

Eine Ausnahme besteht lediglich für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (§ 20a Abs. 1 S. 2 IfSG). Diese Kontraindikation muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden. Weitere Ausnahmen oder Sonderregelungen (z.B. religiöse Gründe) sind vor dem Hintergrund, dass die von der Impfpflicht des § 20a IfSG umfassten Personengruppen Umgang mit vulnerablen Personen haben, derzeit nicht beabsichtigt.

Was gilt ab dem 01.10.2022

Bis zum 30. September 2022 reicht der Nachweis von zwei Einzelimpfungen aus, ab dem 1. Oktober müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. In bestimmten Fällen ist bis zum 30. September 2022 eine Impfung, und ab dem 1. Oktober sind zwei Einzelimpfungen ausreichend. Dies betrifft folgende Personengruppen:

- Personen, die einen positiven Antikörpertest zu einer Zeit nachweisen können, zu der sie noch keine Einzelimpfung erhalten haben;

- Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der ersten Einzelimpfung infiziert waren (Nachweis eines positiven PCR-Tests erforderlich);

- Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der zweiten Einzelimpfung infiziert waren und seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.

Was passiert nach der Meldung an das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt wird den Einzelfall prüfen und die betreffende Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, wird das Gesundheitsamt die betroffene Person mit einem Bußgeld belegen. Zudem wird die betreffende Einrichtung darüber informiert, die Person temporär, wenn möglich, patientenfern bis zur endgültigen Klärung einzusetzen. In der Folge wird der Person gegenüber auch ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen ausgesprochen.

Das Verbot richtet sich hier jeweils an die Person, welche den Pflichten nicht nachkommt (und somit folglich nicht an die Leitungen der entsprechenden Einrichtungen bzw. Unternehmen).

Ob es auf Grund eines Verbotes zu einer Kündigung kommt bzw. weiter ein Vergütungs-/Lohnzahlungsanspruch besteht oder intern ein anderer passender Aufgabenbereich gefunden werden kann, unterfällt dem Bereich Arbeitsrecht (Zivilrecht) und ist im Einzelfall durch die Einrichtung/ das Unternehmen zu prüfen.

Darf ich als Einrichtung Bestandsmitarbeitende ohne entsprechenden Nachweis über den 15.03.2022 hinaus beschäftigen?

Personen, die in den in § 20a Abs.1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen vor dem 16.03.2022 tätig waren, dürfen ohne entsprechenden Nachweis des Impf-/Genesenenstatus nach § 20a Abs.2 IfSG weiterhin eingesetzt werden, bis eine entsprechende Untersagung des Gesundheitsamts im Sinne eines Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbotes ergeht. Bei Einleitung eines entsprechenden Verfahrens wird betreffende Einrichtung darüber informiert, die Person temporär, wenn möglich, patientenfern bis zur endgültigen Klärung einzusetzen. Es gilt weiterhin die 3G-Regelung am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG.

Was ist mit neu eingestelltem Personal?

Personen, die in den in § 20a Abs.1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen ab dem 16.03.2022 neu tätig werden sollen, dürfen ohne Nachweis des Impf-/Genesenenstatus nach § 20a Abs.2 IfSG nicht beschäftigt werden. Es gilt ein Beschäftigungsverbot.

Was ist, wenn meine Einrichtung durch Tätigkeitsverbote einiger Mitarbeitenden die Grundversorgung in der Einrichtung nicht mehr sicherstellen kann?

Bei den Betretungs- und/oder Tätigkeitsverboten der betroffenen Personen besteht von Seiten des Gesundheitsamtes ein Ermessensspielraum. Dieser besteht unter anderem darin, dass die Personen vor der Entscheidung zu der beabsichtigten Maßnahme angehört werden. Im Rahmen dieser Anhörung können Nachweise erbracht werden, dass die Grundversorgung innerhalb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn diese Person einem Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot unterliegt. Diese Nachweise werden dann im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt, allerdings können Ausnahmen nur in sehr engem Rahmen gewährt werden.

Was mache ich als Einrichtung, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen?

Bitte übernehmen Sie zunächst selber eine Plausibilitätskontrolle (vor allem im Hinblick auf das Ausstellungsdatum und auch mit Hilfe einer Internetrecherche u.a. zum Arzt).

Sollten weiterhin Zweifel bestehen, hat zwingend eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen. Auch bei inhaltlichen Zweifeln hat eine Meldung zu erfolgen. Neben dem Nachweis sind auch die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln. Aktuell wird noch geklärt, wie der Meldeweg für die Einrichtungen dargestellt wird. Aus diesem Grund wird darum gebeten vorerst von Meldungen abzusehen. Wir werden rechtzeitig darüber informieren, wie die notwendige Meldung abgegeben werden kann.

Wichtiger Hinweis: Der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist für die Person, die diese Nachweise nutzt, strafbar (§ 279 Strafgesetzbuch (StGB)).

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen und Informationen?

Aktuelle Informationen zum Thema Impfungen: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/   

Übersicht der anerkannten Impfstoffe und erforderliche Anzahl der Impfdosen für vollständigen Impfschutz:

https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3  

 

Weitere Informationen zur Auslegung des § 20a IfSG finden Sie z.B. auch hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf

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