Infektionsschutz Masern

Masernschutz

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist am 13.02.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBI. I S. 148) und seit dem 01.03.2020 gültig. Ziel des Gesetzes ist, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden.

Welche Personen müssen einen Masernschutz vorweisen?

  • nach dem 31.12.1970 Geborene,
  • die in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 1 bis 3 IfSG) für überwiegend Minderjährige betreut werden und tätig sind – z. B. Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen
  • die in einer Gesundheitseinrichtung (§ 23 Abs. 3, Satz 1 IfSG) tätig sind – z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Praxen humanmedizinischer Heilberufe, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste;
  • die gesetzlich untergebracht sind in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Abs. 1, Nr. 4)
  • die in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden und tätig sind,
  • auch andere Berufsgruppen, die in oben genannten Einrichtungen tätig sind (Verwaltung, Küche, Reinigung, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige), wenn diese regelmäßig (nicht nur einen Tag) und nicht nur zeitlich begrenzt (mind. 1 Woche lang) in der Einrichtung tätig sind.

Nicht betroffen sind Bewohner und Betreuer von Wohngruppen, Vereine, Universitäten sowie Freizeiteinrichtungen ohne Ausbildungsgedanken genauso wie Patienten in Gesundheitseinrichtungen.

Wann muss der Nachweis erbracht werden?

  • Alle, die ab 01.3.2020 neu in den o. g. Einrichtungen aufgenommen werden sollen bzw. ihre Tätigkeit beginnen, müssen den Nachweis vor Aufnahme bzw. Beginn der Tätigkeit erbringen.
  • Bereits in den o. g. Einrichtungen Tätige und Betreute mussten den Nachweis bis zum 31.07.2022 erbringen.

Wer ist für die Überprüfung und Dokumentation des Masernschutzes verantwortlich?

  • Verantwortlich ist in jedem Fall die Leitung der Einrichtung.

Was gilt als Nachweis eines Masernschutzes?

  • Impfausweis oder ärztliches Zeugnis (Haus-/Kinderarzt) über bestehenden Impfschutz gegen Masern (Alter <1Jahr nicht relevant, 1 -2 Jahre 1 Impfung, >2 Jahre 2 Impfungen). Bitte im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Originale werden von den Kolleginnen und Kollegen am Empfang gerne kostenlos kopiert.
  • Ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation hinsichtlich einer Masernimpfung.
  • Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung, dass der Nachweis bereits vorgelegen hat.

Wann erfolgt eine Meldung der personenbezogenen Daten ans Gesundheitsamt durch die Leitung?

  • Wenn der Nachweis eines Masernschutzes nicht fristgemäß vorgelegt wird (auch bei Neuanmeldungen),
  • Wenn der Eintrag im Impfausweis bzw. das ärztliche Zeugnis nicht eindeutig, in einer anderen Sprache oder verdächtig ist,

Ein an das Gesundheitsamt gemeldeter Erwachsener darf erst die Tätigkeit aufnehmen, wenn er dem Leiter den ausreichenden Schutz nachweist. Für Schulkinder (Schulpflicht) bzw. gesetzlich Untergebrachte in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge gilt das nicht.

Für Fragen steht ein Beratungsteam im Gesundheitsamt zur Verfügung. Dieses ist per E-Mail unter rechtsfragen-gesundheitsamt@lra-wm.bayern.de erreichbar.

Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Bayern und zur Meldung finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/masern/.

Stand: September 2022

Masernschutzgesetz - Informationen für Schulen

Masernschutzgesetz - Informationen für Schulen

Sehr geehrte Damen und Herren der Einrichtungsleitung,

seit Sommer 2022 setzen wir nun aktiv das seit März 2020 geltende Masernschutzgesetz um.

Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen an die Hand geben und unsere Unterstützung anbieten, da sich die Umsetzung des Masernschutzgesetztes nicht einfach darstellt und auch einen großen zeitlichen und personellen Aufwand für Sie bedeutet.

Bitte scheuen Sie sich nicht, bei etwaigen Fragen oder Zweifel auf uns zuzukommen!

Ihr Gesundheitsamt Weilheim

Nachweispflicht:

Als Nachweise im Original oder beglaubigter Kopie sind nach § 20 IfSG anzuerkennen:

Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen

Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis von 1 Masern-Schutzimpfung und ärztliches Zeugnis über durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer)

ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern

ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (mit Angabe der begrenzten Dauer) > Negativbeispiele anbei

Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule, Gemeinschaftsunterkunft) darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.

Bestätigung der prüfenden Behörde (Gesundheitsamt) darüber, dass ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.


Personen ohne ausreichenden Masernschutz (gilt auch für Beschäftigte) sind durch die Einrichtungsleitungen gem. § 20 Abs. 9 ff IfSG dem Gesundheitsamt zu melden.

Wird trotz der Benachrichtigungspflicht das zuständige Gesundheitsamt nicht informiert, muss die Einrichtungsleitung mit einer Geldbuße rechnen.

Verfahrensablauf:

1. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung (SEU) wird der Masernschutz überprüft. Wird kein Nachweis oder ein zweifelhafter Nachweis vorgelegt, werden die Eltern direkt vom Gesundheitsamt kontaktiert und zur Vorlage der Nachweise bzw. Nachreichung aufgefordert. Auf dem Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule wird dies für Sie künftig auf Seite 2 des Mitteilungsbogens wie folgenden ersichtlich sein:

  •  Die im Rahmen der SEU vorgelegten Atteste bzw. Nachweise befinden sich derzeit in Prüfung durch das Gesundheitsamt.

Bei Rückfragen zu laufenden Prüfungen können Sie uns jederzeit kontaktieren.

2. Sofern dem Gesundheitsamt Kinder oder Beschäftigte ohne Masernschutz von Ihrer Einrichtung gemeldet werden, kontaktiert das Gesundheitsamt die betroffenen Personen direkt und fordert zur Vorlage der Nachweise im Gesundheitsamt auf.

  • Das Verfahren wird nach Meldung ausnahmslos durch das Gesundheitsamt bearbeitet. Nachmeldungen Ihrerseits werden somit vermieden.
  • Werden weiter keine Nachweise bzw. keine gültigen Nachweise vorgelegt, sind weitere rechtliche Schritte wie Geldbußen, Zwangsgeldverfahren oder Tätigkeitsverbote für Beschäftigte durch das Gesundheitsamt zu prüfen.

3. Sofern dem Gesundheitsamt gültige Nachweise des vollständigen Impfschutzes im laufenden Verfahren vorgelegt und Atteste für ausreichend befunden werden, erhalten die betroffenen Personen ein formelles Bestätigungsschreiben des Gesundheitsamtes.

Zweifelhafte Atteste bzw. Nachweise oder sog. „Gefälligkeitsatteste“:

Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise scheuen Sie sich bitte nicht, umgehend mit uns in Kontakt zu treten. Wir unterstützen Sie hier gerne!

Die zweifelhaften Nachweise oder Atteste lassen wir uns von den betroffenen Eltern zur Prüfung durch unsere Ärztinnen vorlegen.

  • Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betreuungsverbote (außer schulpflichtige Kinder) ausgesprochen werden, ob eine ärztliche Untersuchung angeordnet wird oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.

Nach aktueller Rechtsprechung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen bei dem zuständigen Gesundheitsamt (vgl. u.a. VGH München vom 07.07.2021) müssen ärztliche Zeugnisse wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, diese auf Plausibilität hin zu überprüfen.

Eine Impfunfähigkeit auf Dauer oder unbegrenzt (z.B. Angaben wie dauerhaft oder ab sofort und zeitlich unbegrenzt) ist nicht gültig.

Wir haben diesem Schreiben ungültige Atteste bzw. ärztliche Zeugnisse als Beispiele beigefügt.

• Die bloße Wiedergabe des allgemeinen Gesetzestextes ohne Angaben von Kontraindikationen, ohne nähere Angaben zu den Gründen oder Dauer der Impfunfähigkeit genügt den rechtlichen Anforderungen nicht und somit sind diese Atteste nicht anerkennungsfähig.

• Auf ein sog. „Gefälligkeitsatteste“ könnte hindeuten, wenn dieses von einem weiter entfernt praktizierenden Arzt/Ärztin wurde.

• Und hier drohen tatsächlich rechtliche Gefahren: das Ausstellen "unrichtiger Gesundheitszeugnisse" steht in Deutschland unter Strafe (StGB, § 278) und damit ist nach gängiger juristischer Meinung nicht nur das Aufführen falscher Gründe und Tatsachen, sondern auch das Ziehen falscher Schlussfolgerungen gemeint.

Wir bitten in diesem Zuge um zeitnahe Nachmeldung bereits eingegangener zweifelhafter oder ungültiger Atteste bzw. Nachweise.

Grundsätze des Datenschutzes:

Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung, wenn sie durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlich ist. Für die Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-)Daten durch öffentliche Stellen regelt dies Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) im Speziellen.

Rechtsgrundlage für die Vorlage des Nachweises durch die betroffene Person gegenüber der Leitung einer Einrichtung ist § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, § 20 Abs. 9a Satz 1 IfSG sowie § 20 Abs. 10 Satz 1 oder § 20 Abs. 11 Satz 1 IfSG; für die Vorlage durch die betroffene Person gegenüber dem Gesundheitsamt § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG.

Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Angaben von der Leitung der jeweiligen Einrichtung an das Gesundheitsamt ist § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG, § 20 Abs. 9a Satz 2, § 20 Abs. 10 Satz 2 sowie § 20 Abs. 11 Satz 2 IfSG. Wir bitten aus Datenschutzgründen um postalische Übermittlung.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Besonderen ist gem. Art. 9 Abs. 2 lit. h), i) DSGVO, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 BayDSG erlaubt, wenn sie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge und aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes erforderlich ist.

Nach Einschätzung des Gesetzgebers ist die im Masernschutzgesetz geregelte Nachweispflicht und die mit einer Pflichtverletzung einhergehenden Datenübermittlung notwendig, um einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektion zu erreichen.

Kontakt:

Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartnerinnen „Masernschutz“ am Gesundheitsamt Weilheim:

per Email unter rechtsfragen-gesundheitsamt@lra-wm.bayern.de oder   

telefonisch unter 0881/681 -1835 oder -1789. 

 

Weiterführende Informationen finden sie unter https://www.masernschutz.de/ .

Stand: 1/2023


 

 


 

 

 

Masernschutzgesetz - Informationen für Kitas

Masernschutzgesetz - Informationen für Kitas

Sehr geehrte Damen und Herren der Einrichtungsleitung,

seit Sommer 2022 setzen wir nun aktiv das seit März 2020 geltende Masernschutzgesetz um.

Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen an die Hand geben und unsere Unterstützung anbieten, da sich die Umsetzung des Masernschutzgesetztes nicht einfach darstellt und auch einen großen zeitlichen und personellen Aufwand für Sie bedeutet.

Bitte scheuen Sie sich nicht, bei etwaigen Fragen oder Zweifel auf uns zuzukommen!

Ihr Gesundheitsamt Weilheim

Nachweispflicht:

Als Nachweise im Original oder beglaubigter Kopie sind nach § 20 IfSG anzuerkennen:

Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen

Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis von 1 Masern-Schutzimpfung und ärztliches Zeugnis über durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer)

ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern

ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (mit Angabe der begrenzten Dauer) > Negativbeispiele anbei!

Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule, Gemeinschaftsunterkunft) darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.

Bestätigung der prüfenden Behörde (Gesundheitsamt) darüber, dass ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.

Personen ohne ausreichenden Masernschutz (gilt auch für Beschäftigte) sind durch die Einrichtungsleitungen gem. § 20 Abs. 9 ff IfSG dem Gesundheitsamt zu melden.

Wird trotz der Benachrichtigungspflicht das zuständige Gesundheitsamt nicht informiert, muss die Einrichtungsleitung mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen.

Verfahrensablauf:

1. Aufgrund Ihrer Meldung werden die betroffenen Personen direkt durch das Gesundheitsamt kontaktiert und zur Vorlage der oben aufgeführten Nachweise im Gesundheitsamt aufgefordert.

  • Das Verfahren wird nach Meldung ausnahmslos durch das Gesundheitsamt bearbeitet.
  • Werden weiter keine bzw. keine gültigen Nachweise vorgelegt, sind weitere Schritte wie Tätigkeitsverbote für Beschäftigte bzw. Betreuungsverbote sowie Geldbußen durch das Gesundheitsamt zu prüfen.

2. Sofern dem Gesundheitsamt gültige Nachweise des vollständigen Impfschutzes im laufenden Verfahren vorgelegt und Atteste für ausreichend befunden werden, erhalten die betroffenen Personen ein formelles Bestätigungsschreiben des Gesundheitsamtes.

Zweifelhafte Atteste bzw. Nachweise oder sog. „Gefälligkeitsatteste“:

Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise scheuen Sie sich bitte nicht, umgehend mit uns in Kontakt zu treten. Wir unterstützen Sie hier gerne!

Die zweifelhaften Nachweise oder Atteste lassen wir uns von den betroffenen Eltern zur Prüfung durch unsere Ärztinnen vorlegen.

  • Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betreuungsverbote (außer schulpflichtige Kinder) ausgesprochen werden, ob eine ärztliche Untersuchung angeordnet wird oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.

Nach aktueller Rechtsprechung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen beim zuständigen Gesundheitsamt (vgl. u.a. VGH München vom 07.07.2021) müssen ärztliche Zeugnisse wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, diese auf Plausibilität hin zu überprüfen.

• Die bloße Wiedergabe des allgemeinen Gesetzestextes ohne Angaben von Kontraindikationen, ohne nähere Angaben zu den Gründen oder Dauer der Impfunfähigkeit genügt den rechtlichen Anforderungen nicht und somit sind diese Atteste nicht anerkennungsfähig.

• Auf ein sog. „Gefälligkeitsatteste“ könnte hindeuten, wenn dieses von einem weiter entfernt praktizierenden Arzt/Ärztin ausgestellt wurde.

• Und hier drohen tatsächlich rechtliche Gefahren: das Ausstellen "unrichtiger Gesundheitszeugnisse" steht in Deutschland unter Strafe (StGB, § 278) und damit ist nach gängiger juristischer Meinung nicht nur das Aufführen falscher Gründe und Tatsachen, sondern auch das Ziehen falscher Schlussfolgerungen gemeint.

Eine Impfunfähigkeit auf Dauer oder unbegrenzt (z.B. Angaben wie dauerhaft oder ab sofort und zeitlich unbegrenzt) ist nicht gültig.

Wir haben diesem Schreiben ungültige Atteste bzw. ärztliche Zeugnisse als Beispiele beigefügt.

Wir bitten in diesem Zuge um zeitnahe Nachmeldung bereits eingegangener zweifelhafter oder ungültiger Atteste bzw. Nachweise.

Grundsätze des Datenschutzes:

Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung, wenn sie durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlich ist. Für die Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-)Daten durch öffentliche Stellen regelt dies Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) im Speziellen.

Rechtsgrundlage für die Vorlage des Nachweises durch die betroffene Person gegenüber der Leitung einer Einrichtung ist § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, § 20 Abs. 9a Satz 1 IfSG sowie § 20 Abs. 10 Satz 1 oder § 20 Abs. 11 Satz 1 IfSG; für die Vorlage durch die betroffene Person gegenüber dem Gesundheitsamt § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG.

Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Angaben von der Leitung der jeweiligen Einrichtung an das Gesundheitsamt ist § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG, § 20 Abs. 9a Satz 2, § 20 Abs. 10 Satz 2 sowie § 20 Abs. 11 Satz 2 IfSG. Wir bitten aus Datenschutzgründen um postalische Übermittlung.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Besonderen ist gem. Art. 9 Abs. 2 lit. h), i) DSGVO, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 BayDSG erlaubt, wenn sie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge und aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes erforderlich ist.

Nach Einschätzung des Gesetzgebers ist die im Masernschutzgesetz geregelte Nachweispflicht und die mit einer Pflichtverletzung einhergehenden Datenübermittlung notwendig, um einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektion zu erreichen.

Kontakt:

Die Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartnerinnen „Masernschutz“ am Gesundheitsamt Weilheim:

per Email unter rechtsfragen-gesundheitsamt@lra-wm.bayern.de oder   

telefonisch unter 0881/681 -1835 oder -1789. 

Weiterführende Informationen finden sie unter https://www.masernschutz.de/.

Stand: 01/2023

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