Meldepflichtige Infektionskrankheit an Gesundheitsamt übermitteln

Nach Abschnitt 3 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, sind bestimmte Erkrankungen sowohl vom Arzt und Labor als auch in einigen Fällen von Gemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden.
Eine Meldepflicht besteht je nach Erkrankung für

  1. den Verdacht einer Erkrankung
  2. die Erkrankung selbst
  3. wenn eine Person an der jeweiligen Infektion verstirbt

Um eine Verbreitung und Gefährdung durch übertragbare Infektionskrankheiten vorzubeugen, werden auf die Erkrankung angepasste Schutzmaßnahmen, wie z.B. vorläufige Tätigkeitseinschränkungen bei Mitarbeitern in Lebensmittelbetrieben, vom Gesundheitsamt festgelegt. 

Aktuelle Meldebögen für Arztpraxen:

Hinweis:
Bei meldepflichtigen Erkrankungen ist das Gesundheitsamt verpflichtet, Ermittlungen durchzuführen um verschiedene Informationen zu ermitteln, z.B. welche Symptome die betroffene Person entwickelt hat, ob eine Infektionsquelle bekannt ist oder ob die erkrankte Person beruflich mit Lebensmitteln arbeitet. Daher wird von uns im Falle einer meldepflichtigen Erkrankung ein Anschreiben mit Fragebogen verschickt, welchen wir Sie bitten, wahrheitsgemäß und so vollständig wie möglich auszufüllen und an uns zurückzusenden.

Formulare

Links

Kontakt

Frau  Aumann
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1738
Frau  Brämer
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1835
Frau  Kappendobler
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1670
Herr  Kusterer
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1601
Herr  Tilgner
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1622

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Gesundheitsamt

Adresse in Google Maps anzeigen
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1600
Fax: +49 881 681 2699

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