Nach Abschnitt 3 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, sind bestimmte Erkrankungen sowohl vom Arzt und Labor als auch in einigen Fällen von Gemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden.
Eine Meldepflicht besteht je nach Erkrankung für
- den Verdacht einer Erkrankung
- die Erkrankung selbst
- wenn eine Person an der jeweiligen Infektion verstirbt
Um eine Verbreitung und Gefährdung durch übertragbare Infektionskrankheiten vorzubeugen, werden auf die Erkrankung angepasste Schutzmaßnahmen, wie z.B. vorläufige Tätigkeitseinschränkungen bei Mitarbeitern in Lebensmittelbetrieben, vom Gesundheitsamt festgelegt.
Aktuelle Meldebögen für Arztpraxen:
Hinweis:Bei meldepflichtigen Erkrankungen ist das Gesundheitsamt verpflichtet, Ermittlungen durchzuführen um verschiedene Informationen zu ermitteln, z.B. welche Symptome die betroffene Person entwickelt hat, ob eine Infektionsquelle bekannt ist oder ob die erkrankte Person beruflich mit Lebensmitteln arbeitet. Daher wird von uns im Falle einer meldepflichtigen Erkrankung ein Anschreiben mit Fragebogen verschickt, welchen wir Sie bitten, wahrheitsgemäß und so vollständig wie möglich auszufüllen und an uns zurückzusenden.
Formulare
- Gesundheitsamt: Meldebogen für Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen n. § 34 IfSG Stand: 2021 (fs)
- Gesundheitsamt: Meldeformular Aviäre Influenza (IfSG) für Arztpraxen
- Gesundheitsamt: Meldeformular Lymne-Borreliose (IfSG) für Arztpraxen
- Gesundheitsamt: Meldeformular Meldepflichtige Krankheit (IfSG) für Arztpraxen