- Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11,
- Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
Bei Familien, die im Schuljahr für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz haben oder den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, oder bei Schülerinnen und Schülern, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, wird dieser Eigenanteil nicht angerechnet. Die anrechenbaren Fahrtkosten (kostengünstigster Fahrkartenkauf) werden in voller Höhe erstattet.
In jedem Fall muss der Antrag auf Fahrtkostenerstattung bis spätestens 31. Oktober für das jeweils vorhergehende Schuljahr beim Landratsamt Weilheim-Schongau eingereicht werden.
Sollte der Schulweg mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, können Sie die „Anerkennung des Einsatzes eines privateigenen Kraftfahrzeuges auf dem Schulweg“ beim Landratsamt beantragen. Den Antrag auf Anerkennung stellen Sie im Idealfall zu Schuljahresbeginn, um dadurch auch Hinweise auf die Erstattungsmöglichkeiten zu erhalten.
Das Antragsformular senden wir Ihnen auf Anfrage gerne per E-Mail zu.