Wenn Sie einen Pflegegrad haben und zuhause gepflegt werden, steht Ihnen der Entlastungsbetrag zu. Dieser Beträgt 131 € pro Monat (Stand: 2026). Er dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern.
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € monatlich, dies sind bis zu 1.527,00 € pro Jahr (Stand: 2026). Wenn Sie das Geld für das laufende Jahr nicht verbraucht haben, dürfen Sie es nur bis zum 30.06. des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es.
Anders als das Pflegegeld wird das Geld nicht direkt an Sie ausgezahlt. Sie bezahlen zuerst die Rechnung für die Hilfe und schicken die Rechnung an die Pflegekasse. Es besteht auch die Möglichkeit, eine sogenannte Abtretungserklärung zu unterschreiben. Dann kann der Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die genauen Abrechnungsmodalitäten müssen Sie direkt mit dem Dienst besprechen.
Wenn die Pflegeperson verhindert ist (tage- oder stundenweise), weil sie beispielsweise Urlaub macht oder krank ist, kann eine andere Person die Verhinderungspflege übernehmen. Die Pflegekasse kann hierfür auf Antrag bis zu einem Gesamtbetrag von 3.539 € pro Kalenderjahr (Stand: 2026) für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erstatten. Zum Antrag oder zur Abrechnung beraten wir Sie gerne.
Die Kurzzeitpflege ist eine befristete Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse kann hierfür auf Antrag bis zu einem Gesamtbetrag von 3.539 € pro Kalenderjahr (Stand: 2026) für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erstatten. Zum Antrag oder zur Abrechnung beraten wir Sie gerne.
Die gesamten Heimkosten setzen sich aus den pflegebedingten Aufwendungen, Unterkunft und Verpflegung und einer Ausbildungsumlage zusammen. Der monatliche Eigenanteil setzt sich aus allen Bereichen zusammen. Die Pflegekasse zahlt einen Festbetrag (je nach Pflegegrad) zu den pflegebedingten Aufwendungen, der mit der Aufenthaltsdauer in der Pflegeeinrichtung steigt. Wichtig zu wissen ist, dass der Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch ist.
Eine 24-Stunden-Betreuung ist eine private Leistung. Wenn ein Pflegegrad vorliegt, können das Pflegegeld, der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege dafür genutzt werden. Kontaktdaten verschiedener Anbieter können wir Ihnen gerne zukommen lassen.
Wenn das Einkommen und Vermögen gesetzlich festgelegte Grenzen nicht überschreiten, kann "Hilfe zur Pflege" gewährt werden. Der Antrag wird beim Bezirk Oberbayern gestellt. Lassen Sie sich durch den Bezirk Oberbayern beraten. Die Kontaktdaten finden Sie unter:
Kontaktdaten können wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Der Beratungseinsatz nach § 37.3 wird von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt. Den Pflegedienst müssen Sie beauftragen.
Der Antrag auf einen Pflegegrad kann formlos (per Telefon, E-Mail oder Brief) bei der Pflegekasse gestellt werden. Anschließend meldet sich der Medizinische Dienst (MD) und vereinbart einen Termin zur Begutachtung (in der Regel) bei Ihnen zuhause.
Der Termin des MD sollte nur im Notfall abgesagt werden. Denn dadurch verzögert sich die Entscheidung über den Pflegegrad. Ein neuer Termin wird zwar vereinbart, aber die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen für die Kasse kann dann ggf. nicht mehr eingehalten werden.
Es kann hilfreich sein, im Vorfeld ein Pflegetagebuch zu führen. Auch aktuelle Arztbriefe, Medikamentenpläne und Entlassungsberichte sind für die Begutachtung hilfreich. Wir empfehlen, dass eine vertraute Person bei der Begutachtung teilnimmt. Vor der Begutachtung können Sie uns gerne kontaktieren. Wir beraten Sie gerne zur Vorbereitung.
Bei der Pflegesachleistung übernimmt die Pflege ein Pflegedienst. Er rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Bei der Kombinationsleistung übernimmt ein Teil der Pflege der Pflegedienst und den anderen Teil die Pflegeperson. Das Pflegegeld wird anteilig berechnet, je nachdem wieviel der Pflegedienst verbraucht hat.
Das kann mehrere Gründe haben: Entweder es liegt der Pflegegrad 1 vor. Hier kann der Entlastungsbetrag nur von einem anerkannten Dienst abgerechnet werden. Es ist aber auch möglich, dass der verpflichtende Beratungseinsatz nicht durchgeführt wurde. Weiter besteht die Möglichkeit, dass eine Kombinationsleistung gewählt wurde und der Pflegedienst die gesamte Leistung bereits abgerechnet hat. Wenden Sie sich bei offenen Fragen hierzu bestenfalls schnellstmöglich an Ihre Pflegekasse.
Für Rollatoren und Toilettenstühle wird eine ärztliche Hilfsmittelverordnung benötigt. Mit der Verordnung kann das Hilfsmittel im Sanitätshaus bezogen werden.
Solche sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen können von der Pflegekasse auf Antrag in Höhe von bis zu 4.180 € pro Maßnahme (Stand: 2026) bezuschusst werden. Hierfür ist mindestens ein Pflegegrad 1 notwendig. Der Antrag muss immer vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Betreutes Wohnen ist eine Wohnform, bei der man in einer barrierefreien Wohnung lebt und bei Bedarf Dienstleistungen (Pflegedienst, Notruf, Reinigung) dazubuchen kann. Es ist kein Pflegeheim. Dazu buchbare Zusatzleistungen können als reine Privatleistungen anfallen.
Wichtig sind eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und eine Ordnung der wichtigsten Unterlagen (ärztliche Berichte, Versicherungen, etc.). Informieren Sie sich frühzeitig über Wohnformen und Unterstützungsmöglichkeiten. Besprechen Sie Ihre Wünsche mit der Familie. Gerne können Sie auf uns zukommen, wenn Beratungsbedarf besteht.
Das Entlassmanagement (Sozialdienst) des Krankenhauses oder der Reha-Einrichtung unterstützt Sie bei der Entlassung. Jedes Krankenhaus bzw. jede Reha-Einrichtung hat in der Regel einen Sozialdienst. Bitte sprechen Sie die zuständigen Mitarbeiter des Sozialdienstes direkt vor Ort an.
Sie können innerhalb eines Monats nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, bei der Pflegekasse Widerspruch erheben. Bitte erheben Sie den Widerspruch schriftlich (per Post oder Fax) oder persönlich in der Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse. Ein Widerspruch per E-Mail oder telefonisch ist nicht ausreichend.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.
Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.