Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Weilheim-Schongau ist in den vergangenen Tagen kontinuierlich und deutlich gestiegen.
In den letzten sieben Tagen wurde der maßgebliche Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit 57,6 (Stand: 20.10.2020, 00:00 Uhr, RKI) überschritten. Seit Beginn der Pandemie steht die Corona-Ampel im Landkreis Weilheim-Schongau damit erstmals auf Rot.
Diese gelten so lange, bis sechs Tage in Folge ein Wert unter 50 gemeldet wird. Erst dann werden die Vorschriften gelockert. Diese Bestimmungen gelten seit Dienstag, 0 Uhr:
- Schule: Schüler aller Jahrgangsstufen müssen nun einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das gilt auch für die Zeit, in der sie am Platz sitzen.
- Kindergärten: In Kindergärten müssen feste Gruppen gebildet werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz ist nicht angeordnet, wird aber empfohlen.
- Öffentlich zugängliche Gebäude: In öffentlichen Gebäuden sowie in Freizeiteinrichtungen gilt eine Maskenpflicht.
- Wöchentliche und monatliche Märkte: Das Landratsamt hat festgelegt, dass eine Maskenpflicht auf den Wochen- und Monatsmärkten in Weilheim, Schongau, Penzberg, Peiting und Peißenberg besteht.
- Privates Umfeld: Sowohl in der Öffentlichkeit als auch in privat genutzten Räumen dürfen sich maximal fünf Personen oder die Mitglieder von zwei Haushalten treffen. Das gilt nun auch für Feiern wie Hochzeiten und Geburtstage. Auch wenn die Treffen in einem Restaurant stattfinden, gilt diese Beschränkung der Teilnehmerzahl.
- Gastronomie: In Restaurants, Cafés und Gaststätten dürfen sich nur fünf Personen oder eben zwei Haushalte treffen.
- Versammlungen: Vereinsversammlungen dürfen weiterhin stattfinden, es müssen aber zwischen allen Teilnehmern mindestens 1,5 Meter Abstand eingehalten werden. Ab 25 Anwesenden rät das Landratsamt dazu, dass jeder durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz trägt.
- Sportveranstaltungen: Wettkämpfe und Trainingseinheiten können weiterhin unter Einhaltung der Hygieneregeln stattfinden. Zuschauer haben Maskenpflicht.
- Berufsleben: Auf so genannten Begegnungs- und Verkehrsflächen wie Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und an Eingängen gilt eine Maskenpflicht. Diese greift auch, wenn am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Auf Tagungen und Kongressen muss ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
- Kultur: Kulturveranstaltungen können unter Einhaltung der Hygieneregeln stattfinden. Es herrscht Maskenpflicht.
- Sperrstunde: In der Zeit von 22 bis 6 Uhr darf kein Essen und Trinken serviert werden, das vor Ort konsumiert wird. Zudem ist in dieser Zeit der Verkauf von Alkohol verboten.
Allgemeinverfügung im Original
Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung