Geschäftsordnung des Kreistags des Landkreises Weilheim-Schongau

Zum Bericht „Kreistag schließt Öffentlichkeit aus“ im Weilheimer Tagblatt vom 02.06.2020 weist das Landratsamt Weilheim-Schongau auf folgendes hin:

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Die Geschäftsordnung enthält ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen u.a. Vorgaben zu Vorbereitung, Ablauf und Nachbereitung von Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse. Geltende gesetzliche Bestimmungen, wie die Landkreisordnung (LkrO), können dadurch nicht geändert werden.

Dies gilt auch für die Tagesordnungspunkte, die nach Art. 46 Abs. 2 LKrO nichtöffentlich zu behandeln sind. § 13 der Geschäftsordnung (GeschO) benennt deshalb Themen, die grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, es sei denn, dass im Einzelfall Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner nicht entgegenstehen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 LKrO).

Die in § 13 GeschO genannten Themen werden deshalb in der Regel auf die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzungen des jeweils zuständigen Kreisgremiums gesetzt, außer es liegen keine Gründe für die Nichtöffentlichkeit vor. Dies wird bei der Erstellung der jeweiligen Tagesordnungen in jedem Einzelfall geprüft.

Wenn keine Gründe für die Nichtöffentlichkeit vorliegen, sind auch Themen, die in § 13 GeschO genannt sind, im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 46 Abs. 2 LKrO und § 13 GeschO auf die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen zu setzen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 LKrO in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, so dass die abschließende Entscheidung aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe – unabhängig von der Geschäftsordnung – immer beim jeweiligen Kreisgremium liegt. Die Beratung und Entscheidung ist dabei aufgrund Art. 46 Abs. 2 Satz 2 LKrO immer in nichtöffent-licher Sitzung zu treffen. Ob Gründe nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 LKrO (Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner) vorliegen, sind objektiv zu bewerten. Ist dies der Fall, ist das jeweilige Thema nichtöffentlich zu behandeln.

Bei Beteiligungsangelegenheiten liegen in der Regel Gründe für die Nichtöffentlichkeit vor, weshalb eine Aufnahme dieser Regelung in § 13 GeschO vorgeschlagen wurde.

Beteiligungsangelegenheiten betreffen Themen, die vom Landkreis auf privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen übertragen wurden. Dadurch gelten für diese die wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, wie u.a. das GmbH-Gesetz und das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2006 alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden nach dem Beschluss des BVerfG vom 14. März 2006 etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Besonders bei betriebswirtschaftlichen und unternehmensstrategischen Angelegenheiten sind deshalb grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Unternehmens betroffen, so dass hier in der Regel berechtigte Ansprüche der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft vorliegen, die dazu führen, dass das Thema nach Art. 46 Abs. 2 LKrO nichtöffentlich zu behandeln ist.

Deshalb enthält auch die Mustergeschäftsordnung des Bayer. Gemeindetags für Gemeinde-, Marktgemeinde- und Stadträte folgende Formulierung in der Geschäftsordnungsregelung zu Nichtöffentlichen Sitzungen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2) „2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist."

Davon zu trennen sind aber Themen des Landkreises, die bereits begrifflich nicht unter die Beteiligungsangelegenheiten zählen, auch wenn sie einen Bezug zu Beteiligungsgesellschaften haben.

So werden die Müllgebühren durch den Landkreis durch Satzung festgesetzt. Satzungen sind immer in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Gleiches gilt für die Gebührenkalkulation.

Auch bei der erwähnten Errichtung eines Schwesternwohnheims handelt es sich um ein Landkreisprojekt, so dass auch hierüber unverändert in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden wird.

Dies gilt ebenfalls für die anstehenden Themen der Radom GmbH, soweit der Landkreis hierfür Finanzmittel einsetzt. Die Erneuerung der zerstörten Hülle des Radoms wird nach aktuellem Stand durch Versicherungsleistungen gedeckt werden können.

Durch die Aufnahme der Beteiligungsangelegenheiten in § 13 GeschO ändert sich, wie beschrieben, die geltende Rechtslage nicht. Deshalb ergibt sich durch die Änderung der Geschäftsordnung aufgrund der unveränderten Vorgaben des Art. 46 Abs. 2 LKrO auch keine „Beweislastumkehr", wie in der Sitzung und in dem Bericht erwähnt wurde.

Hinzuweisen ist zudem noch, dass die überwiegenden Umsätze der Beteiligungsgesellschaften des Landkreises nicht aus Steuergeldern finanziert, sondern aus der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens erwirtschaftet werden.

Wie ausgeführt, führt die Entscheidung des Kreistags, die Beteiligungsangelegenheiten in § 13 GeschO aufzunehmen, daher zu keiner Einschränkung oder gar zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit, da unveränderter Maßstab für die öffentliche oder nichtöffentliche Behandlung von Themen Art. 46 Abs. 2 LKrO ist.

Für evtl. Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Georg Leis

Geschäftsleiter

Kategorien: Landkreis

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