Stellungnahme zu Ihrem Artikel „Landwirt bangt um seinen Hof“

(Münchner Merkur, Bayernteil, 01.06.2021) durch das Landratsamt Weilheim-Schongau

Stapel Zeitungen im Wasser liegend
Zeitungen

Ihre Berichterstattung über den Fall Brucker Hof/Moser (01. Juni 2021) war bezüglich der Abläufe und Fakten grundsätzlich korrekt. Allerdings sehen wir als Landratsamt, das mit allen Details und Hintergründen aus behördlicher Sicht vertraut ist, eine von Ihrer Bewertung abweichende Einordnung der Ereignisse. Eine Darstellung der Gegenseite in diesem Streitfall sollte in einer journalistisch korrekten Berichterstattung nicht fehlen. Daher bitten wir Sie, unsere Stellungnahme zu dem Artikel zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und ggf.  zu verwenden: 

  • Herr Siegfried Moser ist langjähriger, erfolgreicher Unternehmer. Er hat bereits in der Vergangenheit eine andere Landwirtschaft aufgebaut (und diese auch wieder veräußert) sowie bereits mehrere Bauanträge gestellt, ebenso im Zusammenhang mit dem Brucker Hof. Es liegt also nahe, dass er sich bewusst war, dass er mit seiner fortgesetzten Bautätigkeit gegen bestehendes Baurecht verstoßen hat. 

  • Die Situation in dem Landschaftsschutzgebiet am Lech ist mehr als sensibel. Illegale Siedlungen, Betriebe und Wohnanlagen stören Flora und Fauna im Uferbereich. Daher ist unser Einschreiten nicht etwa als behördliche Willkür zu verstehen, sondern als angewandter Naturschutz. Zum Vergleich: Würde etwa ein Gewerbe- oder Handelsunternehmen an selber Stelle Wirtschaftsgebäude errichten, wäre der Aufschrei in der Öffentlichkeit groß.

  • Beim Maschinenstadel erhielt Herr Moser 2008 die Auskunft, dass die Errichtung eines Maschinenstadels bis 100 Quadratmeter genehmigungsfrei sei. Das entspricht der Wahrheit. Allerdings befreit die Genehmigungsfreiheit nicht davon, sich an geltendes Recht zu halten. Hätte Herr Moser sich an das genannte Maß gehalten und – wie vorgeschrieben - ein freistehendes Gebäude errichtet, wäre dieser Bau genehmigungsfrei gewesen. Hier hat Herr Moser wissentlich den Vorgaberahmen überzogen und gegen das Baurecht verstoßen. Dafür, dass er seinen - vermutlich erfolgreichen - Bauantrag zurückzog, ist nicht das Landratsamt verantwortlich, sondern Herr Moser selbst: Ein Bauherr sollte sich zweifellos vor der Bautätigkeit informieren. Sein Rechtsbeistand, Frau RA Claudia Högenauer, hätte gut daran getan, ihn vor den Bauaktivitäten auf Konsequenzen hinzuweisen.

  • Die Betriebsleiterwohnung: Sein Bauantrag wurde 2010 abgelehnt und er klagte dagegen. Daraufhin erfuhr er durchaus das Entgegenkommen der Behörden nach einem Vororttermin mit dem Verwaltungsgericht: Der Zustand einer provisorischen Unterkunft wurde geduldet, also wäre trotz Verstoß gegen geltendes Recht vorübergehend nicht eingeschritten worden. Herr Moser jedoch zog seine Klage zurück und setzte den Umbau absprachewidrig auf zwei Stockwerken (Gesamtfläche 120 Quadratmeter) fort. Von einer versehentlichen Verletzung der Baugesetze kann bei diesem Vorgehen also keine Rede sein.

  • Die Privilegierung von Landwirtschaft im Außenbereich dient zum einen dem Landschaftsschutz, um den Flächenfraß durch ungeregelte Bautätigkeit zu vermeiden. Gleichzeitig schützt sie die essentielle Tätigkeit der Landwirte zur Erzeugung von Lebensmitteln. Herrn Mosers Landwirtschaft ist jedoch kein existenziell notwendiger Betrieb, sondern dient in erster Linie seinem Hobby (Rinderzucht). Ob er ökonomisch darauf angewiesen ist, scheint fraglich.

  • Zum Kommentar der Petitions-Berichterstatterin Anne Franke: Die Hobby-Landwirtschaft ist durchaus naturverträglich, dies wird nicht in Zweifel gezogen. Sie darf grundsätzlich bestehen bleiben ­- auch wenn sie nur dem Nebenerwerb bzw. Hobby dient. Allerdings hat in einem Landschaftsschutzgebiet definitiv die Natur Priorität vor den privaten Interessen einer Einzelperson ­- das scheint Frau Franke als MdL zu übersehen. Daher sind die illegalen Bauten auch im Sinne des Landschafts- und Naturschutzes nicht zulässig.

  • In Ihrer Berichterstattung wird auf emotionale Weise assoziiert, dass Herr Moser durch den Abriss der Gebäudeteile seine Heimat verliert. Dieser Eindruck drängt sich auf den ersten Blick auf. Doch: Die Problematik seiner Schwarzbauten wurde erst offenbar, als er 2019 das Anwesen zum Verkauf anbot und ein Kaufinteressenten-Paar beim Landratsamt nachfragte, um Rechtssicherheit zu erhalten. Daher liegt die Vermutung nahe, dass eher ökonomische Interessen vorliegen. Ein möglichst hoher Kaufpreis kann jedoch keinesfalls Grundlage einer nachträglichen Legalisierung von Schwarzbauten sein - noch dazu nicht, wenn diese sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden.

  • Hinzufügen wäre, dass es ein falsches Signal an all diejenigen Bauwerber wäre, die sich bei der Umsetzung ihrer Projekte an bestehendes Recht halten, wenn Bauherren mit Schwarzbauten, die aus gutem Grund illegal sind, ihr Ziel erreichen, indem sie die Allgemeinheit schlichtweg vor vollendete Tatsachen stellen.

Wir hoffen, dass diese Stellungnahme einen hilfreichen und informativen Beitrag für Ihre Berichterstattung darstellt. Gerne sind wir zu einem persönlichen Gespräch für weitere Aufklärung bereit, soweit es der Datenschutz zulässt.

Hans Rehbehn
Pressestelle

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