Dringender Appell an alle Arbeitgeber
Ab Mittwoch, den 24.11.2021, gilt gemäß § 28b IfSG die bundeseinheitliche Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Das bedeutet, dass für Arbeiter und Beschäftigte nun die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gilt. Der Zutritt zum Arbeitsplatz darf nur erfolgen, wenn man vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Der Arbeitgeber ist zur täglichen Kontrolle dieses Nachweises verpflichtet.
Alle nicht geimpften und nicht genesenen Arbeitgeber und Beschäftigte haben somit bei Arbeitsantritt einen gültigen negativen Schnelltest, PCR-Test vorzulegen oder einen innerhalb ihrer Organisationseinheit beaufsichtigten Selbsttest durchzuführen.
Eine Einforderung des Arbeitgebers eines PCR-Test oder Antigenschnelltests ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (bei 2G, 2Gplus Zugangsregelungen).
Gemäß § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV kann eine geschulte Person im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes Mitarbeiter testen und in diesem Zusammenhang Testnachweise ausstellen.
Aufgrund des aktuellen massiven Infektionsgeschehens im Landkreis Weilheim-Schongau und die dadurch bedingte erhebliche Auslastung der niedergelassenen Ärzte, Apotheken und Testzentren bittet das Gesundheitsamt auch im Namen aller Beteiligten der Teststationen alle Arbeitgeber, Ihren Mitarbeitern Selbsttestungen am Arbeitsplatz unter Aufsicht anzubieten.