7-Tages-Inzidenz von über 1000 bringt Beschränkungen des öffentlichen Lebens
Der Landkreis Weilheim-Schongau hat am 02. Dezember 2021 den 7-Tages-Inzidenzwert von 1000 überschritten und gilt somit als regionaler Hotspot. Damit gilt für den Landkreis ab 03. Dezember 2021 der Lockdown mit Beschränkungen des öffentlichen Lebens, um die Kontakte zu reduzieren. Mit diesem Schritt erfolgt der Vollzug der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021.
Laut Robert-Koch-Institut (RKI) beträgt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen tagesaktuell 1115,1. Zudem werden vom RKI sechs neue Corona-Tote vermeldet. Gemäß § 15 Abs. 2 der 15. BayIfSMV ist an diesen Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz ein regionaler Hotspot-Lockdown mit unterschiedlichen Beschränkungen geknüpft. Diese gelten ab Freitag, den 03. Dezember 2021. Die Maßnahmen im Einzelnen:
- Gastronomiebetriebe schließen
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur für zwingend erforderliche, unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden
- Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen entfallen
- Sport- und Kulturstätten dürfen keine Präsenzangebote erbringen
- Betriebe der körpernahen Dienstleistungen schließen mit Ausnahme der Friseure
- Hochschulen bieten ausschließlich digitalen Betrieb an, ebenso Angebote beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Archive, Bibliotheken und Kulturstätten haben geschlossen
Die Ausnahmen:
- Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet
- Friseure mit 2G-Regelung, PCR-Test und Schnelltest reichen also nicht
- Der Handel bleibt offen. Zugangsbeschränkung: Pro 20 Quadratmeter nur ein Kunde
- Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben ohne Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweis zugänglich.
Wie bereits am 30. November 2021 per Pressemitteilung und auf unserer Website www.weilheim-schongau.de gemeldet wurde, schließt auch das Landratsamt Weilheim-Schongau ab Freitag, den 03. Dezember 2021 für den allgemeinen Besucherverkehr. Alle Dienstleistungen werden unverändert angeboten, sollen nach Möglichkeit aber digital erledigt werden. In Fällen, bei welchen persönliches Erscheinen notwendig ist, ist bei vorheriger Terminvereinbarung und unter Einhaltung der 3G-Regelung ein Behördenbesuch möglich.