Urteil des Bayerischen Verhaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2021
Stellungsnahme des Landratsamtes
Klage im Fall Brucker Hof abgewiesen Mit dem Beschluss vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgericht München rechtskräftig
Der Verwaltungsgerichtshof in München lehnte in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2021 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen alle Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2020 bezüglich des Schwarzbaus in Steingaden ab. Der Kläger hatte gegen die erstinstanzlichen Urteile die Zulassung der Berufung beantragt, um eine nochmalige Entscheidung der nächst höheren Instanz zu erreichen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof konnte im Zulassungsverfahren keine Fehler in den Urteilen des Verwaltungsgerichts erkennen und sah so keine Notwendigkeit, sich nochmals mit der Sache zu befassen. Das höchste bayerische Verwaltungsgericht bestätigt in dem Beschluss, dass die Baumaßnahmen am Brucker Hof ohne die erforderliche bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung stattfanden und auch nachträglich nicht genehmigt werden können. Mit dieser Entscheidung ist die Abweisung der Klagen rechtskräftig, d.h. weitere Rechtsmittel, wie die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, sind nicht mehr möglich. Die Entscheidung erfolgte am 25. Mai 2021 ohne öffentliche Verhandlung.
Die Aussendung dieser Pressemitteilung geschieht aufgrund einer konkreten Pressenachfrage und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse.
Die Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichts bestätigt endgültig die rechtliche Einschätzung des Landratsamts Weilheim-Schongau und der Gemeinde Steingaden, die bereits in erster Instanz vom Verwaltungsgericht München festgestellt wurde. Die Beseitigungsanordnung der illegal errichteten Gebäudeteile ist damit rechtens, da sowohl Genehmigung und Genehmigungsfähigkeit in dem Landschaftsschutzgebiet fehlen. Dies ist ein eindeutiges Signal gegen Zersiedelung und Flächenfraß und gleichzeitig ein Bekenntnis zum Naturschutz.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.
Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.