Staatliche Zuwendungen zur Förderung des Sports

Vereinspauschale vom Freistaat Bayern möglich

Drei Mädchen beim Handballspiel
Handballspiel Oberhausen Aichach

Der Freistaat Bayern gewährt entsprechend seiner Sportförderrichtlinien pauschale Zuwendungen für den Sportbetrieb von rechtsfähigen Sportvereinen. Die daran interessierten Vereine werden vom Landratsamt gebeten, die Zuschüsse rechtzeitig zu beantragen. Der Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist der 01. März 2022. Für die Einhaltung des Stichtags ist das Datum des Poststempels entscheidend. Die Anträge müssen mit den erforderlichen Anlagen (Originale der gültigen Übungsleiter-Lizenzen) spätestens am 01.03.2022 (Ausschlussfrist) beim Landratsamt oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein. Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir, von persönlichen Vorsprachen Abstand zu nehmen.

Besonderheiten im Hinblick auf die Corona-Pandemie:

Beitragsaufkommen (Teil 1 Abschnitt A Nr. 5.2 SportFöR)
Für die Gewährung der Vereinspauschale 2022 kann die Corona-Pandemie in Bezug auf das Beitragsaufkommen grundsätzlich als besonderer Grund gem. Teil 1 Abschnitt A Nr. 5.2 Satz 5 SportFöR anerkannt werden. Dies gilt nicht im Falle des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder -freistellungen.

Anrechnung von Übungsleiter- und Trainerlizenzen (Teil 1 Abschnitt B Nr. 4.2.1 SportFöR)
Wie bereits mit IMS vom 09.07.2020 mitgeteilt, können ausnahmsweise alle Lizenzen, die nach dem 1. März 2020 ablaufen, auch ohne eine Fortbildung bzw. Verlängerung noch für die Beantragung der Vereinspauschale 2022 als gültig angesehen werden.
Weiter kann für das kommende Förderjahr ausnahmsweise auf das Erfordernis verzichtet werden, dass Übungsleiterlizenzen seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden.

Jugendanteil (Teil 1 Abschnitt A Nr. 3 SportFöR)
Für im Jahr 2022 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils i. H. v. 10 % verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung für die Beantragung der Vereinspauschale 2020 noch erfüllt hat.

Für das Zuschussverfahren gelten die Sportförderrichtlinien
(http://www.stmi.bayern.de/sug/sport/breitensport/foerderungvereine/index.php).
Die Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen wird jährlich aktualisiert und im Internet veröffentlicht.
Nähere Einzelheiten zum Zuschussverfahren können von den zuständigen Sachbearbeiterinnen, Frau Walter und Frau Wieland, beim Landratsamt Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB, (Stainhartstraße 9 –Rückgebäude Arbeitsagentur, Zimmer 241/II. Stock, Tel. 0881/681-1121 bzw. 681-1252), in Erfahrung gebracht werden.

Die Antragsvordrucke können dort angefordert werden. Sie stehen auch auf der Homepage des Landratsamtes unter www.weilheim-schongau.de zur Verfügung.

Wichtig: Bitte verwenden Sie für die Antragstellung neue Vordrucke.

Kategorien: Landkreis

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